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VNPWaldR 2021
Text gilt ab: 06.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
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7910-U

Richtlinie über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald
(VNPWaldR 2021)

Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 14. Januar 2021, Az. 64-U8633-2020/19-20 und F2-7752.4-1/81

(BayMBl. Nr. 88)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNPWaldR 2021) vom 14. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 88), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. Oktober 2024 (BayMBl. Nr. 533) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt für die naturschutzorientierte Bewirtschaftung von Wäldern im Sinn des Art. 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) Zuwendungen nach dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, vor allem gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), mit dem Ziel, naturschutzfachlich bedeutsame und gefährdete Waldlebensräume und an diese Lebensräume gebundene Arten langfristig zu erhalten. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Zahlungen auf der Grundlage dieser Regelung können erst geleistet werden, wenn die Europäische Kommission die Regelung als beihilferechtskonform genehmigt hat.1 4Die nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie bewilligten Maßnahmen können im Sinne der Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten angepasst werden, falls die in Abschnitt 2.3 der Rahmenregelung genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen über die, die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden. 5Außerdem können Maßnahmen, deren Verpflichtungszeitraum über den aktuellen Programmplanungszeitraum2 hinausgeht, an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum angepasst werden. 6Der Zuwendungsempfänger erklärt sich im Rahmen der Antragstellung mit dieser Überprüfungsklausel einverstanden.
7Grundlagen dieser Richtlinie sind
das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240),
das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 723),
das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 112 des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3436),
das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L), zuletzt geändert durch Art. 9b Abs. 6 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598),
die Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01).
das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Art. 1 Viertes ÄndG vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2231).
8Soweit die Europäische Union (EU) oder der Gesetzgeber eine der oben genannten Verordnungen oder Gesetze ersetzt, tritt an Stelle der zitierten Rechtsquelle die entsprechende Nachfolgeregelung.

1 [Amtl. Anm.:] Beschluss C (2021) 2068 der Kommission vom 30. März 2021.
2 [Amtl. Anm.:] Bei der erstmaligen Bekanntmachung im Jahr 2021 und der Änderungsbekanntmachung im Jahr 2022 war der Programmplanungszeitraum 2014–2020 und wurde von der Kommission auf 2014–2022 verlängert. Es galt der von der EU-Kommission angepasste Zeitraum. Ab der Änderungsbekanntmachung vom 21. Juni 2023 gilt der neue Programmplanungszeitraum 2023–2027.