Inhalt

WALDFÖPR 2020
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

1Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. 2Die Förderung der Bodenschutzkalkung (Nr. 2.3.4), der Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 2.4.3), von fachlichen Stellungnahmen (Nr. 4.6.2), nach Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.7) und von außergewöhnlichen Schäden (Nr. 2.9) erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung, in den übrigen Fällen im Wege der Festbetragsfinanzierung.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1   Festbetragsfinanzierung

1In den Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung erfolgt, liegen den Zuwendungen durchschnittliche Kostenpauschalen zugrunde. 2Die Förderung erfolgt stückzahlbezogen, flächenbezogen, festmeterbezogen oder längenbezogen.

5.2.2   Anteilfinanzierung

1In allen Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Anteilfinanzierung erfolgt,
sind Eigenleistungen privater Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, ihrer Familienangehörigen und ihrer Arbeitskräfte bis zu 80 % der Kosten (ohne Umsatzsteuer), die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder den örtlichen Maschinenring ergeben würden, förderfähig. Bei fachlichen Stellungnahmen (Nr.4.6.2) sind Eigenleistungen und Sachleistungen nicht förderfähig.
sind Sachleistungen der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bis zu 80 % des Marktwertes (ohne Umsatzsteuer) förderfähig.
vermindern sich die förderfähigen Kosten um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.
sind Preisnachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden) und die Umsatzsteuer nicht förderfähig.
können Eigenleistungen auch ohne Stundennachweis anhand von Richtwerten ermittelt werden.
2Bei der Abgeltung von Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.7) ist der Schadenswert im Anhalt an die jeweils gültige Tabelle „Waldbrandschaden“ zu ermitteln, die den Bewilligungsbehörden gesondert zur Verfügung gestellt wird. 3Der Schadenswert beinhaltet dabei nicht die gesondert förderfähigen notwendigen Kulturkosten. 4Falls das Räumen von unverwertbarem Material auf der Schadfläche in bis zu 30-jährigen Beständen für eine folgende Kulturbegründung durch die Bewilligungsbehörde für erforderlich gehalten wird, kann dies ebenfalls gefördert werden. 5Der ermittelte Schadenswert ist dann um 1 000 Euro pro Hektar zu erhöhen.

5.2.3   Maßnahmenträgerschaft

Kosten für die Durchführung einer Trägerschaft sind nicht förderfähig.

5.3   Höhe der Zuwendung

5.3.1   Höhe der Fördersätze

1Die Höhe der Fördersätze ist in der Anlage aufgeführt. 2Es handelt sich um Förderhöchstsätze. 3Die tatsächliche Förderhöhe richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.

5.3.2   Begrenzung der Förderung

1Die von der oder dem Antragstellenden zur Förderung beantragte Fläche/Menge darf (auch im Falle der Antragstellung durch einen Maßnahmenträger) im Bereich der Bewilligungsbehörde
30 ha für eine Maßnahme nach Nr. 2.1.1 (außer Nachbesserung),
30 ha für eine Maßnahme nach Nr. 2.1.2 (außer Nachbesserung),
500 ha für eine Maßnahme nach Nr. 2.3.4,
2 000 fm für eine Maßnahme nach Nr. 2.3.5,
5 000 fm für eine Maßnahme nach Nr. 2.5,
30 ha für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.2.1,
30 ha für eine Maßnahme nach Nr. 2.3.2
im Jahr nicht übersteigen. 2Im Falle von Schadereignissen kann das StMELF im Einzelfall oder generell über eine vorübergehende Aufhebung dieser Höchstgrenze entscheiden. 3Die zur Förderung beantragte Gesamtzuwendung einer oder eines Antragstellenden darf (auch im Falle der Antragstellung durch einen Maßnahmenträger) im Bereich der Bewilligungsbehörde
3 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.1.1,
5 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.1.2,
2 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.1.3,
3 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.1.4,
20 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.2.2,
10 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.2.3,
1 500 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.4.2,
25 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.6.1 (Forstbetriebsgutachten),
5 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.6.1 (Gutachten naturnahe Waldwirtschaft),
5 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.6.2,
2 500 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.6.3
im Jahr nicht übersteigen.

5.3.3   Kumulation

1Erschwerniszuschläge (Nr. 4.8.1) und Anreizzuschläge (Nr. 4.8.2) können nebeneinander gewährt werden. 2Bei Zusammentreffen mehrerer Anreizzuschläge (Nr. 4.8.2) erfolgt jedoch eine Reduktion der Gesamtzuschlagshöhe auf maximal 10 %.

5.3.4   Bagatellgrenze

1Förderbeträge unter 500 Euro je Antrag bzw. unter 200 Euro je Antrag bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.2 und 2.3.3 werden nicht bewilligt. 2Die Maßnahmen in einem Antrag müssen räumlich zusammenhängen. 3Maßnahmen zum Erhalt einer Kultur während der Bindefrist bzw. während der ersten fünf Jahre (Nachbesserung, Kulturpflege) unterliegen keiner Bagatellgrenze.

5.3.5   Mehrfachförderung

1Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden. 2Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Krediten der Rentenbank im Rahmen der Programmbedingungen Forstwirtschaft ist förderunschädlich.