Inhalt

WALDFÖPR 2020
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025

3.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Antragsberechtigten.

3.1   Antragsberechtigte

1Antragsberechtigt sind
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG,
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Flächen, auf denen Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG neu begründet werden soll,
Trägerinnen und Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen.
2Trägerinnen und Träger einer überbetrieblichen Maßnahme im Körperschafts- oder Privatwald können sein
an der Maßnahme beteiligte Waldeigentümerinnen und -eigentümer,
kommunale Körperschaften,
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind, für ihre ordentlichen Mitglieder.
3Maßnahmenträgerinnen und -träger sowie Antragstellende, die nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer der beantragten Förderfläche(n) sind, werden nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers gefördert.

3.2   Nicht Antragsberechtigte

Nicht antragsberechtigt sind
der Bund,
das Land,
juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund oder Ländern befindet.