Inhalt

WALDFÖPR 2020
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025

2.   Gegenstand der Förderung

2.1   Kulturbegründung (Nr. 4.1)

2.1.1   Erstaufforstung (Nrn. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.1.5)

1Gefördert wird die waldrechtlich genehmigte Begründung neuer klimatoleranter Mischwälder durch Pflanzung oder Saat standortgemäßer Baum- und Straucharten auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen. 2Gefördert werden die Kulturvorbereitung, Anlage und Sicherung der Kultur. 3Für kostenerhöhende Maßnahmen können Zuschläge gewährt werden.

2.1.2   Wiederaufforstung (Nrn. 4.1.1, 4.1.3 bis 4.1.5)

1Gefördert wird die Verjüngung von Wald durch Pflanzung oder Saat standortgemäßer Baum- und Straucharten zur Schaffung klimatoleranter Mischbestände. 2Gefördert werden Wiederaufforstung, Vorbau, Unterbau, Vorwaldbegründung, Ergänzungspflanzung sowie Praxisanbauversuche alternativer Baumarten oder Herkünfte. 3Gefördert werden die Kulturvorbereitung, Anlage und Sicherung der Kultur. 4Für kostenerhöhende Maßnahmen können Zuschläge gewährt werden.

2.1.3   Waldrandgestaltung (Nrn. 4.1.1, 4.1.4, 4.1.6)

1Gefördert wird die Anlage strukturreicher und stufiger Waldränder durch Pflanzung von standortgemäßen Straucharten und Baumarten zweiter Ordnung. 2Gefördert werden die Pflanzvorbereitung, Anlage und Sicherung der Pflanzung. 3Für kostenerhöhende Maßnahmen können Zuschläge gewährt werden.

2.1.4   Nachbesserung (Nrn. 4.1.1, 4.1.4, 4.1.7)

1Gefördert wird die Nachbesserung einer geförderten Erstaufforstung, Wiederaufforstung oder Waldrandgestaltung während der Bindefrist. 2Für kostenerhöhende Maßnahmen können Zuschläge gewährt werden.

2.2   Naturverjüngung (Nr. 4.2)

2.2.1   Vorbereitung der natürlichen Verjüngung (Nr. 4.2.1)

Gefördert wird die Vorbereitung der natürlichen Verjüngung von Wald durch den Erhalt und die Pflege alter oder seltener Samenbäume, die Anlage von Wildlingsbeeten, Hähersaat und Bodenverwundung.

2.2.2   Weiterentwicklung der natürlichen Verjüngung (Nr. 4.2.2)

1Gefördert wird die Weiterentwicklung der natürlichen Verjüngung von Wald zur Schaffung von standortgemäßen, klimatoleranten Mischbeständen insbesondere durch Sicherung und Pflege der Verjüngung. 2Die Maßnahme beinhaltet auch mögliche Sukzession auf Schadflächen.

2.3   Bestands- und Bodenpflege (Nr. 4.3)

2.3.1   Kulturpflege (Nr. 4.3.1)

Gefördert wird die Pflege von Kulturen, durch Regulierung der Konkurrenzvegetation, Mäusebekämpfung und Bewässerung.

2.3.2   Jungbestandspflege (Nrn. 4.3.2, 4.3.4)

1Gefördert wird die Pflege von jungen Beständen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Verbesserung der Biodiversität und Klimatoleranz sowie der Bestandsstabilität und -vitalität. 2Die Maßnahme umfasst auch die Pflege von Jungwüchsen und Waldrändern.

2.3.3   Pflege älterer Bestände (Nrn. 4.3.3, 4.3.4)

Gefördert wird die Pflege älterer Bestände, wenn dies
der Sicherung der Schutzfunktion des Waldes,
dem Erhalt klimatoleranter Baumarten oder
der Erhaltung oder Verbesserung eines Lebensraumtyps in einem Natura 2000-Gebiet dient.

2.3.4   Bodenschutzkalkung (Nr. 4.3.5)

Gefördert wird die Kalkung von Waldbeständen auf versauerten oder zur Versauerung neigenden Standorten zur Behebung von Nährstoffmängeln und zur Verbesserung der Bestandsstabilität und -vitalität.

2.3.5   Bodenschonende Bringung (Nr. 4.3.6)

Gefördert werden das Rücken mit Pferden und der Einsatz von leichten Seilkränen zur Verringerung von Bodenschäden bei der Holzbringung.

2.4   Waldschutzmaßnahmen (Nr. 4.4)

2.4.1   Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Nr. 4.4.1)

Gefördert werden Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten durch Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes.

2.4.1.1   Vorbeugung und Bekämpfung im Schutzwald (Nr. 4.4.1.1)

Gefördert wird die Vorbereitung und die insektizidfreie, waldschutzwirksame Aufarbeitung oder Behandlung von Schadholz im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und seinem ihn umgebenden Gefährdungsbereich.

2.4.1.2   Vorbeugung und Bekämpfung außerhalb des Schutzwaldes (Nr. 4.4.1.2)

Gefördert wird die Vorbereitung und die insektizidfreie, waldschutzwirksame Aufarbeitung oder Behandlung von Schadholz außerhalb von Schutzwald nach Nr. 2.4.1.1.

2.4.2   Biologische Vorbeugungsmaßnahmen (Nr. 4.4.2)

Gefördert wird die Unterstützung der Antagonisten von rindenbrütenden oder freifressenden Schadinsekten durch das Ausbringen und die Instandhaltung von künstlichen Nisthilfen.

2.4.3   Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 4.4.3)

Gefördert werden Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung von bestandsbedrohenden Schadorganismen (inklusive Larvenfraß, Entsorgung Schadholz, etc.), wenn durch die zuständige Behörde die Bekämpfungsnotwendigkeit festgestellt wurde und eine Genehmigung durch das StMELF vorliegt.

2.5   Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 4.5)

Gefördert wird der Einsatz von Seilbahnanlagen im Schutzwald und auf Sonderstandorten, wenn dies zur Sicherung oder Verbesserung der Waldfunktionen oder aus Waldschutzgründen notwendig ist.

2.6   Vorarbeiten (Nr. 4.6)

1Gefördert werden Vorarbeiten, die dem Waldumbau, der Umstellung auf eine klimaangepasste Waldbewirtschaftung, der Beurteilung waldbaulicher Maßnahmen (z. B. Kalkung), dem Waldschutz oder der Schadensbehebung dienen. 2Zu den Vorarbeiten gehören Gutachten, fachliche Stellungnahmen und die Anlage von Weiserflächen. 3Darüber hinausgehende Maßnahmen sind im Einzelfall nur förderfähig, wenn das StMELF in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor Maßnahmenbeginn seine Zustimmung erteilt hat.

2.7   Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 4.7)

Anteilig erstattet wird der durch Feuer oder Hochwasser am Bestand entstandene Schadenswert, sofern vom Schädiger oder von einem Dritten kein Ersatz erlangt werden kann.

2.8   Förderschwerpunkte (Nr. 4.8)

1Zum Ausgleich erschwerter Arbeitsbedingungen und höherer Kosten wird in Schutz- und Bergwäldern, bei Kleinmaßnahmen und auf Schadflächen eine erhöhte Förderung für Kultur- und Pflegemaßnahmen gewährt. 2Als Anreiz für einen verstärkten Waldumbau wird bei ausschließlicher Verwendung standortheimischer Baumarten, in Natura 2000-Gebieten und im Kleinprivatwald eine erhöhte Förderung bei Kulturbegründung, Naturverjüngung oder Pflegemaßnahmen gewährt.

2.9   Außergewöhnliche Schäden in Wäldern (Nr. 4.9)

1Zum Ausgleich erschwerter Arbeitsbedingungen und höherer Kosten kann nach außergewöhnlichen Schäden eine Förderung der Aufarbeitung und Beseitigung des Schadholzes gewährt werden. 2Das umfasst auch die Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen sowie Mehraufwendungen für Arbeitssicherheit und Waldschutzmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit zwingend erforderlich sind.