Inhalt

WALDFÖPR 2020
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025

6.   Sonstige Bestimmungen

6.1   Bindefrist

1Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen enden
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 4.2.1.1, 4.2.1.2, 4.2.2 und 4.6.3 fünf Jahre nach Abnahme der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde,
bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.4 mit der verbleibenden Bindefrist der Maßnahme, in der die Nachbesserung erfolgt.
2Die übrigen Maßnahmen unterliegen keiner zeitlichen Bindung.

6.2   Verzicht auf Rückforderungen

1Eine Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn während der zeitlichen Bindung des Zuwendungszwecks gegen Auflagen oder Nebenbestimmungen des Bescheides verstoßen wird. 2Von einer Rückforderung kann grundsätzlich abgesehen werden, wenn die Maßnahme aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Hochwasser, Trockenheit, Brand etc.) vernichtet wurde oder der bzw. dem Antragstellenden eine erneute Investition in die Fördermaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist und sie bzw. er für das Nichterreichen des Förderzieles nicht verantwortlich ist.

6.3   Evaluierung

Das StMELF führt einen regelmäßigen Austausch mit den mit dem Fördervollzug befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den ÄELF durch und bindet Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger bzw. ihre Vertretungen in die Evaluierung der Richtlinie ein.