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WALDFÖPR 2020
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025
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7904-L

Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms
(WALDFÖPR 2020)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 28. Juni 2023, Az. F2-7752.1-1/361

(BayMBl. Nr. 355)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR 2020) vom 28. Juni 2023 (BayMBl. Nr. 355)

1Die Richtlinie regelt die staatliche finanzielle Unterstützung waldbaulicher Bewirtschaftungsmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit erfolgen. 2Grundlagen dieser Richtlinie sind
die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) und
die Art. 1, 2, 14, 20, 21 und 22 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) in der jeweils gültigen Fassung.
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Gewerbe).
3Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 5Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). 6Die in den allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen im Fall einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.