Inhalt

WALDFÖPR 2020
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025

7.   Verfahren

7.1   Antragstellung

1Zuwendungen werden nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. 2Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularen einzureichen. 3Dem Antrag sind die geforderten Unterlagen beizufügen. 4Anträge, die auf Grundlage dieser Richtlinie bewilligt werden sollen, müssen spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein, in dem die Gültigkeit dieser Richtlinie endet. 5Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige AELF.

7.2   Antragsprüfung

1Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind den Antragstellenden unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. 2Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen. 3Abzulehnen sind Anträge, bei denen die Förderhöchstgrenze gemäß Nr. 5.3.2 überschritten bzw. die Bagatellgrenze gemäß Nr. 5.3.4 unterschritten wird.

7.3   Maßnahmenbeginn

1Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. 2Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Maßnahmenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird. 3Bei waldbaulichen Maßnahmen, bei denen die Maßnahmenausführung aus dem Pflanzen von Bäumen oder dem Ausbringen von Saatgut besteht, ist nicht die Bestellung von Pflanzmaterial oder Saatgut, die Beerntung oder die Lohnanzucht aus eigenem Saatgut, sondern das Einbringen des Pflanzmaterials bzw. das Ausbringen des Saatgutes in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. 4Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Pflanzenbestellung/Saatgutbestellung/Beerntung/Lohnanzucht auf Grundlage eines von der Bewilligungsbehörde festgesetzten/erstellten Arbeits- und Kulturplanes erfolgt. 5Zum Zeitpunkt des Einbringens der Pflanzen bzw. Ausbringens des Saatgutes in den Boden muss der bzw. dem Antragstellenden ein Bewilligungsbescheid vorliegen.

7.4   Bewilligung von Fördermaßnahmen

1Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Verfallstag fertiggestellt, kann vor Fristablauf Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Bewilligung gestellt werden.

7.5   Verwendungsnachweis

1Die Antragstellenden haben die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels eines Vordrucks „Fertigstellungsanzeige/Verwendungsnachweis“ anzuzeigen. 2Abweichungen gegenüber der Bewilligung sind anzugeben. 3Diese Regelung gilt nicht für Maßnahmen nach Nr. 2.7. 4Soweit im Zuwendungsbescheid nicht anders geregelt, sind Originalbelege nur auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

7.6   Abweichungen gegenüber der Bewilligung

Bei Abweichungen der Maßnahme gegenüber der Bewilligung sind der Bewilligungsbehörde die Aufhebung des Bewilligungsbescheides bzw. Kürzungen der Zuwendung nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorbehalten.

7.7   Auszahlung der Fördermittel

1Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Maßnahme fertiggestellt ist bzw. durchgeführt und abgenommen wurde. 2Die Zuwendung wird durch die zuständige Behörde auf die im Antrag bzw. Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.

7.8   Sanktionierung

1Wird festgestellt, dass die oder der Antragstellende vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, werden die Fördermittel vollständig zurückgefordert. 2Darüber hinaus wird die oder der Antragstellende, der vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, und für das folgende Jahr von jeder weiteren Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

7.9   Aufhebung eines Bewilligungsbescheides, Rückforderungen

1Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. 3Zuständig für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ist die Bewilligungsbehörde.

7.10   Aufzeichnungspflicht

1Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. 2Die Aufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre lang aufbewahrt.

7.11   Veröffentlichung

1Auf einer eigenen Internetseite werden folgende Informationen veröffentlicht:
vollständiger Wortlaut der Richtlinie,
Namen der Bewilligungsbehörden und
Informationen gemäß der Rahmenregelung der Europäischen Union (2022/C 485/01) Teil I Kapitel 3 Nr. 3.2.4 über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro.
2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7.12   Subventionsbetrug

1Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 2Subventionserhebliche Tatsachen im Sinn von § 264 Abs. 8 StGB und § 2 des Subventionsgesetzes sind insbesondere
die Angaben im Antrag einschließlich der Anlagen,
die Angaben in Zuschussabrufen und im Verwendungsnachweis,
die Angaben in Belegen,
die Sachverhalte, die Mitteilungspflichten nach Nr. 5 ANBest-P bzw. ANBest-K begründen,
die Tatsachen, von denen gemäß der Nrn. 8.1 bis 8.3 ANBest-P bzw. ANBest-K die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist.
3Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.