Inhalt

WALDFÖPR 2020
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025

1.   Zweck der Zuwendung

1.1   Zuwendungszweck

1Zweck der Förderung ist es,
die Waldfläche zu erhalten und zu vermehren,
einen standortgemäßen, klimatoleranten und möglichst naturnahen Zustand des Waldes zu bewahren oder herzustellen,
die Waldfunktionen dauerhaft zu sichern,
den Wald nachhaltig zu bewirtschaften,
die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten sowie zu verbessern und
einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit sowie der Waldbesitzenden herbeizuführen.
2Bei der Vergabe der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. 3Als solche gelten insbesondere Maßnahmen zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel sowie zur Beseitigung oder Verhinderung von Schadereignissen und Folgeschäden. 4Dazu kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) Fördersätze reduzieren oder Fördermaßnahmen aussetzen.

1.2   Zuwendungsziel

Ziel der Förderung ist es,
einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zur nachhaltigen Energie zu leisten,
einen Beitrag zum Schutz der Biodiversität, der Verbesserung von Ökosystemleistungen und der Erhaltung von Lebensräumen sowie Landschaften zu leisten und
die nachhaltige Forstwirtschaft im Privat- und Körperschaftswald zu fördern.