Inhalt

BayProTier
Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich eine Erklärung einer vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) anerkannten Stelle zu den vor Ort begutachteten betrieblichen Voraussetzungen hinsichtlich der in den Anlagen dieser Richtlinie festgelegten Kriterien vorzulegen. 2Diese ist zur Antragstellung vorzulegen. 3Soweit sich keine die Förderung betreffende Änderungen ergeben haben, kann auf eine bereits eingereichte Stellungnahme verwiesen werden. 4Spätestens nach drei Jahren ist eine aktualisierte Stellungnahme vorzulegen.
5Bis zu einem maximalen Zuwendungsbetrag von 5 000 Euro genügt eine Selbsterklärung des Antragstellers.
6Bei Betrieben, die im Verpflichtungszeitraum förderfähige Tiere gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 halten (im Folgenden Ökobetriebe), erfolgt der Nachweis grundsätzlich über das Öko-Kontrollblatt. 7Im Fall der Haltung von Zuchtsauen, Absatzferkeln und Mastschweinen sind vom Ökobetrieb zusätzlich noch die nach BayProTier vorgegebenen Tränken nachzuweisen. 8Im Fall der Haltung von Mast- und Aufzuchtrindern ist vom Ökobetrieb zusätzlich ein Gruppenliegebereich (keine Einzeltier-Liegebuchten) nachzuweisen, eine Anbindehaltung ist auch im Ökobetrieb nicht förderfähig.
9Es können nur Tierhaltungen in Bayern bzw. Tiere berücksichtigt werden, die vom Antragsteller in Bayern gehalten werden.
10Für die Tierhaltungsbereiche, für die der Antragsteller Tierwohlprämien beantragt, ist grundsätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ oder an der Qualitätsregelung „Bio-Siegel“ nachzuweisen.
11Bei den Zuchtsauenmodulen der Komfort- und Premiumstufe (Deckstall, Wartestall und Abferkelstall) müssen alle gehaltenen Tiere des Betriebs, bei den Modulen der Ferkelaufzucht der Komfort- und Premiumstufe, der Mastschweinehaltung sowie der Mast- und Aufzuchtrinderhaltung alle Tiere einer Betriebsstätte gemäß den in den Anlagen genannten Verpflichtungen während des gesamten Verpflichtungszeitraums gehalten werden.
12Unternehmer, bei denen während des Verpflichtungszeitraums erhebliche Verstöße gegen den Tierschutz vorliegen, sind von der Förderung ausgeschlossen.