Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert wird die Gewährleistung verbesserter Haltungsbedingungen von Nutztieren, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie sonstiger einschlägiger verpflichtenden Anforderungen hinausgehen.
2Folgende Haltungsbedingungen können gefördert werden:
- a)
Komfortstufe Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht (ZS 1) mit den jeweils einzeln wählbaren und frei kombinierbaren Modulen
- •
Deckstall
- •
Wartestall
- •
Abferkelstall
- •
Ferkelaufzucht
- b)
Premiumstufe Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht (ZS 2) mit den jeweils einzeln wählbaren und frei kombinierbaren Modulen
- •
Deckstall
- •
Wartestall
- •
Abferkelstall
- •
Ferkelaufzucht
- c)
Mastschweinehaltung
- d)
Haltung von Mast- und Aufzuchtrindern
3Die maßnahmenspezifischen Verpflichtungen sind in den Anlagen festgelegt. 4Eine Kombination der gleichen Module der Komfortstufe und der Premiumstufe der Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht ist ausgeschlossen.