9.
Verfahren
9.1
Förder- und Zahlungsantrag
1Der Förderantrag ist mit allen notwendigen Anlagen bis zu dem vom StMELF bekannt gegebenen Termin über die zur Verfügung gestellte Online-Anwendung einzureichen. 2Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme.
3Der Antrag enthält insbesondere folgende Angaben:
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Name und Größe des Unternehmens,
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Erklärung zu Unternehmen in Schwierigkeiten,
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Erklärung Rückforderungsanordnung,
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Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses (Maßnahmenbezeichnung),
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Standort des Vorhabens,
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Höhe des für die Durchführung des Vorhabens benötigten Beihilfebetrags und
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Zusicherung, dass die Verpflichtungen über den kompletten Verpflichtungszeitraum eingehalten werden und etwaige Änderungen umgehend in Textform bei der Bewilligungsbehörde angezeigt werden.
4Mit dem Förderantrag wird zugleich die Auszahlung der Förderung auf Basis der in HI-Tier gemeldeten Tiere bzw. der beantragten Stallplätze beantragt. 5Der Verwendungsnachweis (einfacher Verwendungsnachweis) nach VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO gilt über die HI-Tiermeldungen bzw. die Erklärung zu den vorhandenen Stallplätze als erbracht.
9.2
Beginn und Dauer des Verpflichtungszeitraums
Der Verpflichtungszeitraum beginnt am Tag nach dem vom StMELF festgesetzten Antragsendtermin und umfasst ein Jahr.
9.3
Bewilligung
1Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen. 2Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.
3Mit dem Bewilligungsbescheid wird die vorläufige, maximale Höhe der Zuwendung festgesetzt.
9.4
Auszahlung
Nach dem Verpflichtungszeitraum wird die endgültige Höhe der Zuwendung auf Basis der Angaben im Förder- und Zahlungsantrag, ggf. ergänzt um automatisch abrufbare Betriebsdaten zum förderfähigen Tierbestand, durch die Bewilligungsbehörde festgesetzt und ausbezahlt.
9.5
Sonstige Bestimmungen
1Die Nichteinhaltung von Verpflichtungen kann in Abhängigkeit von Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit zu einer Kürzung der Zuwendung bis hin zu einem Widerruf der Bewilligung und Rückforderung aller bislang gewährten Zuwendungen führen. 2Ausnahmen sind nur in Fällen höherer Gewalt möglich. 3Bei einer vorsätzlichen Nichteinhaltung der Verpflichtungen wird die Bewilligung aufgehoben und bereits gewährte Zuwendungen zurückgefordert.
9.6
Prüfung vor Ort
1Die Bewilligungsbehörde bzw. eine mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Stelle wird zur Verhinderung von Missbrauch bei mind. fünf Prozent bzw. bei Betrieben, die die Kleinbetragsregelung nach Nr. 4 Satz 5 wählen bei mind. 10 Prozent der bewilligten Vorhaben Vor-Ort-Kontrollen während des Verpflichtungszeitraums durchführen.
2Falls der Zuwendungsempfänger oder sein Vertreter die Durchführung der Prüfung vor Ort unmöglich macht, werden keine Zuwendungen gewährt und die Bewilligung widerrufen.
9.7
Erstattung der Zuwendung
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit, die Rückforderung bereits ausbezahlter Zuwendungen sowie Verzinsung richten sich nach Art. 43, 48, 49, 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.
2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.