Inhalt

AGZ
Text gilt ab: 23.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses (Festbetragsfinanzierung) gewährt.

5.2 Umfang der Zuwendung

1Die AGZ wird entsprechend dem Umfang der im Antragsjahr bewirtschafteten LF einschließlich beihilfefähiger Landschaftselemente in den benachteiligten Gebieten Bayerns (förderfähige Fläche2 gewährt. 2Bei Almen/Alpen ist bei der Ermittlung der förderfähigen Fläche grundsätzlich auf die Lichtweidefläche abzustellen.

5.3 Höhe der Förderung

1Die Höhe der AGZ je ha LF richtet sich nach dem Grad der Benachteiligung der förderfähigen Flächen des jeweiligen Betriebes und wird nach dem Bewirtschaftungssystem des jeweiligen Betriebes differenziert.2Darüber hinaus kann ein ergänzender Zuschlag für Flächen mit einer hohen Hangneigung gemäß Nr. 5.3.4 gewährt werden. 3Die Höhe der Förderung einschließlich des Zuschlags ist auf maximal 200 €/ha begrenzt.
4Unabhängig vom Grad der Benachteiligung und dem Bewirtschaftungssystem werden für die Bewirtschaftung anerkannter Almen/Alpen und Flächen über 1 000 m Höhe 200 €/ha gewährt.

5.3.1 Grad der Benachteiligung

1Der Grad der Benachteiligung richtet sich nach der Durchschnitts-EMZ (Ertragsmesszahl) der förderfähigen Flächen des jeweiligen Betriebes. 2Die Durchschnitts-EMZen werden jährlich aus den Feldstücks-EMZen der förderfähigen Flächen errechnet. 3Alm-/Alpflächen und Flächen über 1 000 m Höhe bleiben bei dieser Berechnung außer Ansatz.
4Liegen für Feldstücke keine EMZen vor, wird jeweils die Durchschnitts-EMZ der Gemarkung, in der die jeweilige Fläche liegt, verwendet.
5Die Feldstücks-EMZen ergeben sich aus den Bodenschätzungs-Ergebnissen. 6Maßgeblich für die Höhe der Förderung sind die Bodenschätzungs-Ergebnisse und die Durchschnitts-EMZ der Gemarkungen, die von der Finanzverwaltung jährlich zur Verfügung gestellt werden.

5.3.2 Bewirtschaftungssystem

1Die Einstufung in ein Bewirtschaftungssystem richtet sich nach dem Anteil der Dauergrünlandflächen an der LF. 2Dabei wird unterschieden in
Bewirtschaftungssystem „Dauergrünlandanteil ab 65 % der LF“,
Bewirtschaftungssystem „Dauergrünlandanteil unter 65 % der LF“.
3Betrachtet werden hierbei nur die in Bayern gelegenen Flächen.

5.3.3 Zuschussstaffelung

1Die Höhe der Förderung beträgt für alle förderfähigen Flächen (keine Almen/Alpen und Flächen über 1 000 m Höhe) in allen benachteiligten Gebieten einheitlich
für Betriebe im Bewirtschaftungssystem „Dauergrünlandanteil ab 65 % der LF“ für alle förderfähigen Flächen bei einer Durchschnitts-EMZ von
3 100/ha und darunter den Höchstbetrag:
200 €/ha
3 700/ha und darüber den Grundbetrag:
50 €/ha
3 101/ha bis 3 699/ha nach folgender Formel
BayVV_787_L_14168_BayVV787L14168-N2.gif
2Die Staffelung nach abnehmender EMZ beträgt je 100 EMZ-Punkte 25,0 €/ha.
für Betriebe im Bewirtschaftungssystem „Dauergrünlandanteil unter 65 % der LF“ für alle förderfähigen Flächen bei einer Durchschnitts-EMZ von
2 850/ha und darunter den Höchstbetrag:
100 €/ha
3 850/ha und darüber den Grundbetrag:
25 €/ha
2 851/ha bis 3 849/ha nach folgender Formel
BayVV_787_L_14168_BayVV787L14168-N3.gif
3Die Staffelung nach abnehmender EMZ beträgt je 100 EMZ-Punkte 7,5 €/ha.
Grafische Darstellung der Zuschussstaffelung
BayVV_787_L_14168_BayVV787L14168-N1.gif

5.3.4 Ergänzender Hangzuschlag

Steilflächen (ab 100 qm) eines Nutzungsschlages mit einer Hangneigung > 20 % werden zusätzlich mit 50 €/ha förderfähige Fläche gefördert.

5.3.5 Kürzung der Zahlungen in Abhängigkeit der Betriebsgröße (Degression)

1Die Zahlungen werden in Abhängigkeit von der gesamten LF des Betriebs wie folgt gekürzt:
bis zum 75. ha:
Keine Kürzung,
über dem 75. ha bis zum 150. ha:
Kürzung der Zahlung je ha um 35 %,
über dem 150. ha bis zum 250. ha:
Kürzung der Zahlung je ha um 65 %,
über dem 250. ha:
Kürzung der Zahlung je ha um 100 %.
2Betrachtet werden hierbei nur die in Bayern gelegenen Flächen.
3Bei gemeinschaftlich bewirtschafteten Almen/Alpen erfolgt die Kürzung der Zahlungen auf Ebene der einzelnen aktiven Mitglieder, wenn
für die gemeinschaftlich bewirtschaftete Alm/Alpe auf der Basis einer eigenen InVeKoS-Betriebsnummer ein eigener Zahlungsantrag gestellt wird,
die Alm/Alpe die Bedingungen der AnerkAlm/AlpRL erfüllt,
die Alm/Alpe in der Adressdatenbank im iBALIS als Gemeinschaftsalm/Gemeinschaftsalpe geführt wird und dieser dort auch die aktiven Mitglieder mit Tierhaltung zugeordnet werden und
die Rechte und Pflichten der Mitglieder/des Geschäftsführers schriftlich niedergelegt sind (z. B. Satzung).
4Aktive Mitglieder müssen jeweils im Antragsjahr die Voraussetzungen gemäß Nr. 3 erfüllen, in eigenem Namen einen Mehrfachantrag (MFA) stellen, über Weiderechte bzw. über Anteile an der Alm/Alpe verfügen und Beschläger der Alm/Alpe mit Rindern, Schafen oder Ziegen sein, die auch im eigenen Betrieb gehalten werden.
5Bei Begünstigten, die einen Einzelbetrieb bewirtschaften und gleichzeitig aktives Mitglied einer gemeinschaftlich bewirtschafteten Alm/Alpe sind, erfolgt die Kürzung der Zahlungen getrennt.

2 [Amtl. Anm.:] Definition s. § 11 GAPDZV, ausgenommen Abs. 1 Nr. 3 c) und d)