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AGZ
Text gilt ab: 23.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2.   Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in den benachteiligten Gebieten Bayerns, indem die Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen, teilweise ausgeglichen werden.
2Die benachteiligten Gebiete wurden mit Bekanntmachung des StMELF über das Gebietsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne des Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 29. November 2018 gemarkungsscharf festgelegt.
3Die Flächendaten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) enthalten die entsprechenden Informationen zur Gebietszugehörigkeit.