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AGZ
Text gilt ab: 23.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
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787-L

Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten
(AGZ)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 23. November 2023, Az. G3-7275-1/273

(BayMBl. Nr. 595)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) vom 23. November 2023 (BayMBl. Nr. 595)

1Grundlagen dieser Richtlinie sind:
Verordnung (EU) 2021/2115 inklusive der darauf basierenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission
Verordnung (EU) 2021/2116 inklusive der darauf basierenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission (insbesondere Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 und Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173)
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland
GAK-Gesetz
Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)
GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) und GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG) und Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung)
GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG) und GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (BayGAPV)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) über das Gebietsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne des Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 18. Oktober 2018 (AllMBl. 2018 Nr. 16)
Richtlinie zur Anerkennung von Almen und Alpen (AnerkAlm/AlpRL)
Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV)
Lose-Blatt-Sammlungen (LBS) -Verwaltungsvorschrift des StMELF- für den Verwaltungsvollzug
2Die nationalen Regelungen zur 1. Säule (GAPDZG, GAPDZV, GAPInVeKoSG, GAPInVeKoSV) werden, soweit dies für ein einheitliches Vorgehen erforderlich ist, auf die Ausgleichszulage entsprechend angewendet. 3Gleiches gilt für die Regelungen in der BayGAPV. 4Die Förderung erfolgt als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Zuwendung i. S. d. Art. 23 und 44 BayHO. 5Es gelten die VV zu Art. 44 BayHO, soweit sich aus dieser Richtlinie nichts Abweichendes ergibt.

1.   Zuwendungszweck

1Ziel ist die Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung. 2Darüber hinaus soll die Förderung zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften beitragen.

2.   Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in den benachteiligten Gebieten Bayerns, indem die Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen, teilweise ausgeglichen werden.
2Die benachteiligten Gebiete wurden mit Bekanntmachung des StMELF über das Gebietsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne des Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 29. November 2018 gemarkungsscharf festgelegt.
3Die Flächendaten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) enthalten die entsprechenden Informationen zur Gebietszugehörigkeit.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit1 auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, in benachteiligten Gebieten ausüben, die Flächen selbst bewirtschaften und aktiver Betriebsinhaber im Sinne des § 8 GAPDZV sind.

1 [Amtl. Anm.:] Definition s. § 3 GAPDZV

4.   Förderkriterien

Der Zuwendungsempfänger muss
eine landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) von mindestens 3 ha in benachteiligten Gebieten in Bayern bewirtschaften,
seinen Betriebssitz im Sinne von § 2 GAPInVeKoSV in Bayern haben;
unterliegt der Betriebsinhaber in Deutschland nicht der Festsetzung der Einkommensteuer bzw. befindet sich im Falle von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen die Geschäftsleitung nicht in Deutschland, so muss der überwiegende Anteil der vom Betriebsinhaber in Deutschland bewirtschafteten LF in Bayern liegen,
eine Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand von weniger als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens aufweisen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses (Festbetragsfinanzierung) gewährt.

5.2 Umfang der Zuwendung

1Die AGZ wird entsprechend dem Umfang der im Antragsjahr bewirtschafteten LF einschließlich beihilfefähiger Landschaftselemente in den benachteiligten Gebieten Bayerns (förderfähige Fläche2 gewährt. 2Bei Almen/Alpen ist bei der Ermittlung der förderfähigen Fläche grundsätzlich auf die Lichtweidefläche abzustellen.

5.3 Höhe der Förderung

1Die Höhe der AGZ je ha LF richtet sich nach dem Grad der Benachteiligung der förderfähigen Flächen des jeweiligen Betriebes und wird nach dem Bewirtschaftungssystem des jeweiligen Betriebes differenziert.2Darüber hinaus kann ein ergänzender Zuschlag für Flächen mit einer hohen Hangneigung gemäß Nr. 5.3.4 gewährt werden. 3Die Höhe der Förderung einschließlich des Zuschlags ist auf maximal 200 €/ha begrenzt.
4Unabhängig vom Grad der Benachteiligung und dem Bewirtschaftungssystem werden für die Bewirtschaftung anerkannter Almen/Alpen und Flächen über 1 000 m Höhe 200 €/ha gewährt.

5.3.1 Grad der Benachteiligung

1Der Grad der Benachteiligung richtet sich nach der Durchschnitts-EMZ (Ertragsmesszahl) der förderfähigen Flächen des jeweiligen Betriebes. 2Die Durchschnitts-EMZen werden jährlich aus den Feldstücks-EMZen der förderfähigen Flächen errechnet. 3Alm-/Alpflächen und Flächen über 1 000 m Höhe bleiben bei dieser Berechnung außer Ansatz.
4Liegen für Feldstücke keine EMZen vor, wird jeweils die Durchschnitts-EMZ der Gemarkung, in der die jeweilige Fläche liegt, verwendet.
5Die Feldstücks-EMZen ergeben sich aus den Bodenschätzungs-Ergebnissen. 6Maßgeblich für die Höhe der Förderung sind die Bodenschätzungs-Ergebnisse und die Durchschnitts-EMZ der Gemarkungen, die von der Finanzverwaltung jährlich zur Verfügung gestellt werden.

5.3.2 Bewirtschaftungssystem

1Die Einstufung in ein Bewirtschaftungssystem richtet sich nach dem Anteil der Dauergrünlandflächen an der LF. 2Dabei wird unterschieden in
Bewirtschaftungssystem „Dauergrünlandanteil ab 65 % der LF“,
Bewirtschaftungssystem „Dauergrünlandanteil unter 65 % der LF“.
3Betrachtet werden hierbei nur die in Bayern gelegenen Flächen.

5.3.3 Zuschussstaffelung

1Die Höhe der Förderung beträgt für alle förderfähigen Flächen (keine Almen/Alpen und Flächen über 1 000 m Höhe) in allen benachteiligten Gebieten einheitlich
für Betriebe im Bewirtschaftungssystem „Dauergrünlandanteil ab 65 % der LF“ für alle förderfähigen Flächen bei einer Durchschnitts-EMZ von
3 100/ha und darunter den Höchstbetrag:
200 €/ha
3 700/ha und darüber den Grundbetrag:
50 €/ha
3 101/ha bis 3 699/ha nach folgender Formel
BayVV_787_L_14168_BayVV787L14168-N2.gif
2Die Staffelung nach abnehmender EMZ beträgt je 100 EMZ-Punkte 25,0 €/ha.
für Betriebe im Bewirtschaftungssystem „Dauergrünlandanteil unter 65 % der LF“ für alle förderfähigen Flächen bei einer Durchschnitts-EMZ von
2 850/ha und darunter den Höchstbetrag:
100 €/ha
3 850/ha und darüber den Grundbetrag:
25 €/ha
2 851/ha bis 3 849/ha nach folgender Formel
BayVV_787_L_14168_BayVV787L14168-N3.gif
3Die Staffelung nach abnehmender EMZ beträgt je 100 EMZ-Punkte 7,5 €/ha.
Grafische Darstellung der Zuschussstaffelung
BayVV_787_L_14168_BayVV787L14168-N1.gif

5.3.4 Ergänzender Hangzuschlag

Steilflächen (ab 100 qm) eines Nutzungsschlages mit einer Hangneigung > 20 % werden zusätzlich mit 50 €/ha förderfähige Fläche gefördert.

5.3.5 Kürzung der Zahlungen in Abhängigkeit der Betriebsgröße (Degression)

1Die Zahlungen werden in Abhängigkeit von der gesamten LF des Betriebs wie folgt gekürzt:
bis zum 75. ha:
Keine Kürzung,
über dem 75. ha bis zum 150. ha:
Kürzung der Zahlung je ha um 35 %,
über dem 150. ha bis zum 250. ha:
Kürzung der Zahlung je ha um 65 %,
über dem 250. ha:
Kürzung der Zahlung je ha um 100 %.
2Betrachtet werden hierbei nur die in Bayern gelegenen Flächen.
3Bei gemeinschaftlich bewirtschafteten Almen/Alpen erfolgt die Kürzung der Zahlungen auf Ebene der einzelnen aktiven Mitglieder, wenn
für die gemeinschaftlich bewirtschaftete Alm/Alpe auf der Basis einer eigenen InVeKoS-Betriebsnummer ein eigener Zahlungsantrag gestellt wird,
die Alm/Alpe die Bedingungen der AnerkAlm/AlpRL erfüllt,
die Alm/Alpe in der Adressdatenbank im iBALIS als Gemeinschaftsalm/Gemeinschaftsalpe geführt wird und dieser dort auch die aktiven Mitglieder mit Tierhaltung zugeordnet werden und
die Rechte und Pflichten der Mitglieder/des Geschäftsführers schriftlich niedergelegt sind (z. B. Satzung).
4Aktive Mitglieder müssen jeweils im Antragsjahr die Voraussetzungen gemäß Nr. 3 erfüllen, in eigenem Namen einen Mehrfachantrag (MFA) stellen, über Weiderechte bzw. über Anteile an der Alm/Alpe verfügen und Beschläger der Alm/Alpe mit Rindern, Schafen oder Ziegen sein, die auch im eigenen Betrieb gehalten werden.
5Bei Begünstigten, die einen Einzelbetrieb bewirtschaften und gleichzeitig aktives Mitglied einer gemeinschaftlich bewirtschafteten Alm/Alpe sind, erfolgt die Kürzung der Zahlungen getrennt.

2 [Amtl. Anm.:] Definition s. § 11 GAPDZV, ausgenommen Abs. 1 Nr. 3 c) und d)

6.   Verfahren

6.1   Zuständige Behörde

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das für den Betriebssitz zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), das auch die Betriebsnummer führt.

6.2   Antragstellung

1Die jährliche Antragstellung erfolgt mit dem MFA bis zum 15. Mai.
2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nur eine reduzierte Zuwendung gewährt werden kann.
3Grundlage für die Bemessung der Zuwendung sind die aktuellen Daten des MFA. 4Der Antragsteller ist verpflichtet, die gesamte von ihm bewirtschaftete LF im Flächen- und Nutzungsnachweis inklusive der konkreten Nutzung anzugeben. 5Der Verwendungsnachweis (einfacher Verwendungsnachweis) nach VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO gilt mit der Stellung des Mehrfachantrages als erbracht.
6Die Feststellung, ob und in welchem Umfang sich die gemeldeten Flächen innerhalb des benachteiligten Gebiets befinden, erfolgt durch die Verwaltung.
7Die Feststellung, welchem Bewirtschaftungssystem (Dauergrünlandanteil unter 65 % der LF bzw. Dauergrünlandanteil ab 65 % der LF) ein Begünstigter zuzuordnen ist, erfolgt durch die Verwaltung. 8Das Gleiche gilt für die Entscheidung, ob bzw. in welchem Umfang der unter Nr. 5.3.4 aufgeführte Hangzuschlag gewährt wird.
9Die Entscheidung erfolgt jeweils auf Basis der festgestellten Flächen.
10Die Flächen werden jeweils zu folgenden Kulturgruppen zusammengefasst:
Flächen im „Bewirtschaftungssystem Standard“ (unter 65 % Dauergrünlandanteil der LF),
Flächen im „Bewirtschaftungssystem Dauergrünland“ (ab 65 % Dauergrünlandanteil der LF),
Alm-/Alpflächen und Flächen über 1 000 m Höhe.

6.3   Antragsbearbeitung

1Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft die Antragsangaben und bewilligt ggf. die Zuwendung.
2 VV 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.
3Die für die Berechnung und Auszahlung der Zuwendungen sowie die für die Erstellung der für die Europäischen Kommission bestimmten Berichte erforderlichen Daten werden von der Bewilligungsbehörde vor der Bewilligung der Zuwendung im zentralen EDV-System (iBALIS) erfasst. 4Der Bewilligungsbescheid wird i. d. R. zentral gedruckt und an den Zuwendungsempfänger versandt. 5Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden abweichend von VV Nr. 5.1 zu Art. 44 BayHO nicht zum Bestandteil des Bescheids gemacht. 6Entsprechende Regelungen zu Nr. 1.1, 5.2, 5.6 und 7 ANBest-P werden im Bewilligungsbescheid neben den anderen maßnahmenspezifischen Nebenbestimmungen aufgenommen. 7Zudem wird entsprechend Nr. 8 ANBest-P im Bescheid auf die Erstattung der Zuwendung sowie die Verzinsung hingewiesen. 8Darüber hinaus findet Nr. 6 ANBest-P keine Anwendung.
9Erst nach Durchführung der Kontrollen durch die zuständige Bewilligungsbehörde werden die Zuwendungen zentral ausbezahlt. 10Die Antragsbearbeitung erfolgt entsprechend den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen.

6.4   Kontrollen

1Die Kontrollen bestehen aus Verwaltungskontrollen, Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings sowie Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des InVeKoS und der Konditionalität gemäß den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen entsprechend den Regelungen des/der GAPInVeKoSG i. V. m. GAPInVeKoSV sowie GAPKondG i. V. m. GAPKondV.
2Die Kontrolle der Voraussetzungen gemäß AnerkAlm/AlpRL erfolgt durch die Fachzentren für Alm- und Alpwirtschaft des jeweils zuständigen AELF.
3Die Kontrolle der Konditionalität erfolgt neben den InVeKoS-Kontrollen der Zahlstelle gemäß § 2 BayGAPV auch durch die im jeweiligen Fachrecht zuständigen benannten Behörden und Institutionen.

6.5   Ahndung von Abweichungen und Verstößen

1Bei Abweichungen zwischen der angemeldeten und der ermittelten Fläche einer Kulturgruppe werden § 42, § 43, § 44 Abs. 1 und 2 und § 47 GAPInVeKoSV analog angewendet.
2Eine Übererklärung wird in Anlehnung an § 48 GAPInVeKoSV und § 14 GAPInVeKoSG erst ab dem Schwellenwert von 0,1 ha über alle Kulturgruppen berücksichtigt.
3Bei einer Einreichung des Mehrfachantrags nach dem 15. Mai des Antragsjahres findet § 46 GAPInVeKoSV entsprechend Anwendung.
4Die Nichteinhaltung von Förderkriterien hat die Ablehnung des Antrags bzw. die Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Folge.
5Wird festgestellt, dass der Antragsteller falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Zuwendung zu erhalten, oder hat er versäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird die Zuwendung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. 6Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, um die Zuwendung zu erhalten.
7Unbeschadet davon ist beim Verdacht auf Subventionsbetrug entsprechend den internen Vorgaben zu verfahren.
8Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Konditionalität kommen die Regelungen zur Berechnung der Verwaltungssanktion nach GAPKondV und GAPKondG i. V. m. Art. 84 und 85 Verordnung (EU) 2021/2116 zur Anwendung.
9In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 3 Verordnung (EU) 2021/2116, behält der Begünstigte nach Art. 59 Abs. 5 Verordnung (EU) 2021/2116 seinen Anspruch auf Erhalt der AGZ.
10Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bescheiden sowie die Rückforderung und Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. Art. 17 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. 11Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

7.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 23. November 2023 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor