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AGZ
Text gilt ab: 23.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit1 auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, in benachteiligten Gebieten ausüben, die Flächen selbst bewirtschaften und aktiver Betriebsinhaber im Sinne des § 8 GAPDZV sind.

1 [Amtl. Anm.:] Definition s. § 3 GAPDZV