Inhalt

AGZ
Text gilt ab: 23.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6.   Verfahren

6.1   Zuständige Behörde

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das für den Betriebssitz zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), das auch die Betriebsnummer führt.

6.2   Antragstellung

1Die jährliche Antragstellung erfolgt mit dem MFA bis zum 15. Mai.
2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nur eine reduzierte Zuwendung gewährt werden kann.
3Grundlage für die Bemessung der Zuwendung sind die aktuellen Daten des MFA. 4Der Antragsteller ist verpflichtet, die gesamte von ihm bewirtschaftete LF im Flächen- und Nutzungsnachweis inklusive der konkreten Nutzung anzugeben. 5Der Verwendungsnachweis (einfacher Verwendungsnachweis) nach VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO gilt mit der Stellung des Mehrfachantrages als erbracht.
6Die Feststellung, ob und in welchem Umfang sich die gemeldeten Flächen innerhalb des benachteiligten Gebiets befinden, erfolgt durch die Verwaltung.
7Die Feststellung, welchem Bewirtschaftungssystem (Dauergrünlandanteil unter 65 % der LF bzw. Dauergrünlandanteil ab 65 % der LF) ein Begünstigter zuzuordnen ist, erfolgt durch die Verwaltung. 8Das Gleiche gilt für die Entscheidung, ob bzw. in welchem Umfang der unter Nr. 5.3.4 aufgeführte Hangzuschlag gewährt wird.
9Die Entscheidung erfolgt jeweils auf Basis der festgestellten Flächen.
10Die Flächen werden jeweils zu folgenden Kulturgruppen zusammengefasst:
Flächen im „Bewirtschaftungssystem Standard“ (unter 65 % Dauergrünlandanteil der LF),
Flächen im „Bewirtschaftungssystem Dauergrünland“ (ab 65 % Dauergrünlandanteil der LF),
Alm-/Alpflächen und Flächen über 1 000 m Höhe.

6.3   Antragsbearbeitung

1Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft die Antragsangaben und bewilligt ggf. die Zuwendung.
2 VV 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.
3Die für die Berechnung und Auszahlung der Zuwendungen sowie die für die Erstellung der für die Europäischen Kommission bestimmten Berichte erforderlichen Daten werden von der Bewilligungsbehörde vor der Bewilligung der Zuwendung im zentralen EDV-System (iBALIS) erfasst. 4Der Bewilligungsbescheid wird i. d. R. zentral gedruckt und an den Zuwendungsempfänger versandt. 5Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden abweichend von VV Nr. 5.1 zu Art. 44 BayHO nicht zum Bestandteil des Bescheids gemacht. 6Entsprechende Regelungen zu Nr. 1.1, 5.2, 5.6 und 7 ANBest-P werden im Bewilligungsbescheid neben den anderen maßnahmenspezifischen Nebenbestimmungen aufgenommen. 7Zudem wird entsprechend Nr. 8 ANBest-P im Bescheid auf die Erstattung der Zuwendung sowie die Verzinsung hingewiesen. 8Darüber hinaus findet Nr. 6 ANBest-P keine Anwendung.
9Erst nach Durchführung der Kontrollen durch die zuständige Bewilligungsbehörde werden die Zuwendungen zentral ausbezahlt. 10Die Antragsbearbeitung erfolgt entsprechend den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen.

6.4   Kontrollen

1Die Kontrollen bestehen aus Verwaltungskontrollen, Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings sowie Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des InVeKoS und der Konditionalität gemäß den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen entsprechend den Regelungen des/der GAPInVeKoSG i. V. m. GAPInVeKoSV sowie GAPKondG i. V. m. GAPKondV.
2Die Kontrolle der Voraussetzungen gemäß AnerkAlm/AlpRL erfolgt durch die Fachzentren für Alm- und Alpwirtschaft des jeweils zuständigen AELF.
3Die Kontrolle der Konditionalität erfolgt neben den InVeKoS-Kontrollen der Zahlstelle gemäß § 2 BayGAPV auch durch die im jeweiligen Fachrecht zuständigen benannten Behörden und Institutionen.

6.5   Ahndung von Abweichungen und Verstößen

1Bei Abweichungen zwischen der angemeldeten und der ermittelten Fläche einer Kulturgruppe werden § 42, § 43, § 44 Abs. 1 und 2 und § 47 GAPInVeKoSV analog angewendet.
2Eine Übererklärung wird in Anlehnung an § 48 GAPInVeKoSV und § 14 GAPInVeKoSG erst ab dem Schwellenwert von 0,1 ha über alle Kulturgruppen berücksichtigt.
3Bei einer Einreichung des Mehrfachantrags nach dem 15. Mai des Antragsjahres findet § 46 GAPInVeKoSV entsprechend Anwendung.
4Die Nichteinhaltung von Förderkriterien hat die Ablehnung des Antrags bzw. die Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Folge.
5Wird festgestellt, dass der Antragsteller falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Zuwendung zu erhalten, oder hat er versäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird die Zuwendung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. 6Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, um die Zuwendung zu erhalten.
7Unbeschadet davon ist beim Verdacht auf Subventionsbetrug entsprechend den internen Vorgaben zu verfahren.
8Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Konditionalität kommen die Regelungen zur Berechnung der Verwaltungssanktion nach GAPKondV und GAPKondG i. V. m. Art. 84 und 85 Verordnung (EU) 2021/2116 zur Anwendung.
9In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 3 Verordnung (EU) 2021/2116, behält der Begünstigte nach Art. 59 Abs. 5 Verordnung (EU) 2021/2116 seinen Anspruch auf Erhalt der AGZ.
10Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bescheiden sowie die Rückforderung und Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. Art. 17 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. 11Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.