Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 22.06.2023
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass
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die beantragten förderfähigen Investitionen die von der LfL festgelegten Mindestanforderungen erfüllen (Aufnahme in die Produktliste),
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mit den nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben die Mindestsumme in Höhe von 2 000 Euro erreicht bzw. überschritten wird und
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innerhalb der nachfolgend genannten Produktgruppen noch keine Zuwendungen gewährt wurden, bei denen die Zweckbindungsfristen noch nicht abgelaufen sind:
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Sensorsystem am Tier,
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Online-/Inline – Milchinhaltsstoffanalyse,
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automatische Gewichts-/-gangerfassung,
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mikrofonbasiertes Monitoring,
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kamerabasiertes Monitoring,
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Tierortungssysteme.
2Die im Internet-Förderwegweiser des StMELF geführte Produktliste wird fortlaufend aktualisiert. 3Eine Ergänzung kann auch auf Veranlassung eines Antragstellers oder eines Dritten (insbesondere Hersteller, Händler) erfolgen.