Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 22.06.2023
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass
die beantragten förderfähigen Investitionen die von der LfL festgelegten Mindestanforderungen erfüllen (Aufnahme in die Produktliste),
mit den nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben die Mindestsumme in Höhe von 2 000 Euro erreicht bzw. überschritten wird und
innerhalb der nachfolgend genannten Produktgruppen noch keine Zuwendungen gewährt wurden, bei denen die Zweckbindungsfristen noch nicht abgelaufen sind:
Sensorsystem am Tier,
Online-/Inline – Milchinhaltsstoffanalyse,
automatische Gewichts-/-gangerfassung,
mikrofonbasiertes Monitoring,
kamerabasiertes Monitoring,
Tierortungssysteme.
2Die im Internet-Förderwegweiser des StMELF geführte Produktliste wird fortlaufend aktualisiert. 3Eine Ergänzung kann auch auf Veranlassung eines Antragstellers oder eines Dritten (insbesondere Hersteller, Händler) erfolgen.