Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 22.06.2023
1.
Zuwendungszweck
1Zweck der Zuwendung ist die Verbesserung der Tiergesundheit und die Steigerung des Tierwohls durch frühzeitiges Erkennen und Dokumentieren von Auffälligkeiten und Gesundheitsproblemen bei Nutztieren mit Hilfe von Sensorsystemen, um frühzeitiges Behandeln zu ermöglichen. 2Darin einbezogen ist auch der Erhalt der Tiergesundheit durch das Aufspüren von Nutztieren im Rahmen der Weidehaltung.