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787-L Richtlinie Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft Digital Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Juni 2023, Az. G4-7271-1/1385 (BayMBl. Nr. 369)
Teil A
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Teil B Sensoren und digitale Steuerungstechnik im Pflanzenbau – zum Ressourcenschutz, zur Förderung der Biodiversität und Anpassung an den Klimawandel
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Teil C Digitale Hack- und Pflanzenschutztechnik zur Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes
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Teil D Digitale Systeme zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Nutztieren und zur Verbesserung des Tierwohls
1. Zuwendungszweck
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6. Förderausschluss
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Teile B bis D Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Verfahren, In-Kraft-Treten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 22.06.2023
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3.
Zuwendungsempfänger
a)
Unternehmen der Landwirtschaft in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission kleine oder mittlere Unternehmen sind und die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten. Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein.
b)
Unternehmen in Bayern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, soweit sie kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 sind und die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten.