Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 22.06.2023
3.
Zuwendungsempfänger
a)
Unternehmen der Landwirtschaft in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission kleine oder mittlere Unternehmen sind und die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten. Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein.
b)
Unternehmen in Bayern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, soweit sie kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 sind und die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten.