Inhalt

EIF
Text gilt ab: 14.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 26.06.2023
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Ergänzend zu den Regelungen in der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) sind nachfolgende Voraussetzungen zu erfüllen:

4.1 Allgemeine Anforderungen

Der Zuwendungsempfänger hat zur Antragstellung:
einen Nachweis in Form eines Investitionskonzepts über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens sowie über die Wirtschaftlichkeit und die Finanzierbarkeit des durchzuführenden Vorhabens zu erbringen und
berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs nachzuweisen.

4.2 Prosperität

1Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 140 000 € je Jahr bei Ledigen und 170 000 € je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben.
2Die Einkommensprosperität betrifft bei Personengesellschaften alle Gesellschafter (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), die über einen Stimmanteil von mehr als 10 % verfügen. 3Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o. g. Gesellschafter 140 000 € je Jahr bei Ledigen und 170 000 € je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird der Fördersatz um den Anteil reduziert, der dem Stimmanteil dieses Gesellschafters entspricht.
4Bei juristischen Personen wird die Kennziffer „Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand“ auf Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden vorliegenden Jahresabschlüsse für die Prüfung der Einkommensprosperität herangezogen. 5Diese Kennziffer darf den Wert von 140 000 € je Voll-Arbeitskraft im Unternehmen nicht überschreiten.