5.
Umfang und Höhe der Zuwendungen
Ergänzend zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) gelten nachfolgende Aspekte:
5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:
- –
die Errichtung oder Modernisierung von Bauten und baulichen Anlagen sowie notwendigen Außenanlagen.
- –
der Kauf neuer (technischer) Einrichtungen der Innenwirtschaft sowie von Computerhard- und -software.
- –
der Kauf von weiteren Wirtschaftsgütern, soweit diese inventarisierbar sind. Ausgenommen davon sind sämtliche Heimtextilien einschließlich Vorhänge. Ebenso nicht förderfähig sind Verbrauchsgegenstände.
- –
allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind.
2Die Ausgaben für die Betreuung werden bis zu einer Höhe von
- –
5 % des förderfähigen Investitionsvolumens bis zu 500 000 €,
- –
3 % des 500 000 € überschreitenden förderfähigen Investitionsvolumens als förderfähig anerkannt. Der Sockelbetrag der förderfähigen Betreuergebühren beträgt 6 000 €, der Höchstbetrag 17 500 €.
3Zur Antragstellung sind die beantragten Ausgaben grundsätzlich mit dem Referenzkostensystem auf Plausibilität zu prüfen. 4Wenn die Anwendung des Referenzkostensystems aufgrund fehlender Daten oder sonstiger zu begründender Umstände nicht möglich ist, ist die Plausibilität der beantragten Kosten durch den Vergleich von drei Angeboten zu plausibilisieren. 5Wenn die Anwendung des Referenzkostensystems nicht möglich ist und nachweislich keine Vergleichsangebote verfügbar sind, kann die Plausibilität der Kosten auch durch den Bewertungsausschuss geprüft werden.
6Ergänzend zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) sind die durch Rechnungen i. S. d. § 14 Umsatzsteuergesetz nachgewiesenen projektbezogenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte) zuwendungsfähig.
7Für unbare Eigenleistungen (z. B. Selbsthilfe durch Angehörige oder Angestellte des Betriebes, Holz, Kies und dgl. aus eigenem Betrieb, Selbstanfertigungen u. ä.), Zahlungen an Privatpersonen, an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie für Zölle werden keine Zuwendungen gewährt.
5.2
Förderausschlüsse
Ergänzend zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) sind Ausgaben nicht zuwendungsfähig für:
- a)
Vorhaben von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gefördert werden können,
- b)
Investitionen in Hopfen- und Tabakanbau,
- c)
Investitionen in Rebanlagen, in bauliche Maßnahmen einschließlich technischer Einrichtungen im Weinbau sowie in sonstige Vorhaben, die Gegenstand einer Förderung nach dem Bayerischen Programm zur Stärkung des Weinbaus sein können,
- d)
den Erwerb von Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen,
- e)
Ersatzinvestitionen sowie den Erwerb gebrauchter Maschinen und Anlagen,
- f)
Investitionen im Schlachtbereich,
- g)
Investitionen, die ausschließlich die Erzeugung von Primärprodukten sowie deren Erstverkauf an den Endverbraucher ohne abgeschlossenen Raum betreffen,
- h)
den Kauf von Maschinen und Geräten, soweit diese nicht der Ausstattung und Funktionalität des geförderten Objekts dienen,
- i)
den Erwerb von Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen,
- j)
Investitionen im privat genutzten Wohnbereich und in Verwaltungsgebäuden,
- k)
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das EEG oder durch das KWKG begünstigt werden können,
- l)
Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge sowie Erschließungs- und Stromanschlusskosten,
- m)
Investitionen, die im Rahmend des EMFAF gefördert werden können,
- n)
Investitionen, die für die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen dienen,
- o)
Lager-, Maschinen- oder Mehrzweckhallen.
5.3
Höhe der Zuwendung
1Es wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben inklusive Betreuung gewährt.
2Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 10 000 €, wird keine Förderung gewährt.
3Die Zuwendung ist auf die zulässige Höhe nach der gültigen De minimis-Verordnung, jedoch maximal auf 200 000 € je Antragsteller gedeckelt.
5.4
Brandfälle/Naturkatastrophen
Sind Investitionen als Folge eines Brands oder einer Naturkatastrophe erforderlich, müssen bare Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde.
5.5
Mehrfachförderung
1Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme mit Ausnahme des Denkmalschutzes gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
2Eine gleichzeitige Förderung mit dem Bayerischen Programm zur Stärkung des Weinbaus ist bei kombinierten Vorhaben möglich (kombinierte Vorhaben bestehen aus mehreren eigenständigen Vorhaben, die zwar unter Umständen zeitlich und räumlich sehr eng verbunden sein können, jedoch verschiedenen Zwecken dienen). 3Dies stellt keine Doppelförderung dar.
4Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, InvestEU oder/und den Förderbanken des Freistaats Bayern ist möglich, soweit hierbei die Förderhöchstgrenze von 65 % nicht überschritten wird.
[Amtl. Anm.:] Definition Primärerzeugnis: die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern.