Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Investitionen zur Schaffung und Entwicklung zusätzlicher Einkommensquellen
1Gefördert werden Investitionen in Bayern zur Schaffung und Entwicklung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, welche die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die Bedingungen der De-minimis-Verordnung Gewerbe erfüllen.
2Gefördert werden:
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Investitionen, die landwirtschaftsnahe sowie hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Tätigkeiten nach Anlage 3 ermöglichen sowie
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sonstige Vorhaben, die gleichzeitig dem Erhalt und der Modernisierung bestehender Gebäudesubstanz dienen.
3Voraussetzung für eine Förderung von Vorhaben ist die räumliche Nähe zu einem landwirtschaftlichen Betrieb.
2.2
Einschränkungen der Förderung
Folgende Einschränkungen sind zu beachten:
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Investitionen im Bereich Gästebeherbergung können nur bis zur Gesamtkapazität von maximal 25 Gästebetten gefördert werden.
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Räume zum Zerlegen (Zerwirken), Verarbeiten, Kühlen und Vermarkten von Fleisch sowie Milcherhitzungs- und -abfüllanlagen und Milchverarbeitung sind nur unter der Voraussetzung förderfähig, dass sie den entsprechenden hygienerechtlichen Vorgaben entsprechen (Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde).
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Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) zuwendungsfähig; Brennereigeräte können gefördert werden, soweit es sich um die Modernisierung bestehender Abfindungs- bzw. Verschlusskleinbrennereien handelt.
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Die Ausgaben für die Betreuung von Investitionsvorhaben können nur bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 100 000 € (ohne Ausgaben für Betreuung) gefördert werden.
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Bei einer Förderung von Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Ausgaben für Betreuung) von mehr als 200 000 € ist ein fachkundiger, zugelassener Betreuer einzuschalten.
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Alle Details zu den Regelungen zur Betreuung sind den Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 zu entnehmen.