Inhalt

EIF
Text gilt ab: 14.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 26.06.2023
3.
Zuwendungsempfänger
Ergänzend zu den Regelungen in der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) sind förderfähig:

3.1

1Gefördert werden:
a)
Landwirtschaftliche Unternehmen und deren Zusammenschlüsse, unabhängig von der Rechtsform
deren Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten oder
die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
2Als Tierhaltung im Sinne des 1. Spiegelstrichs gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei.
3Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein. 4Die Gesellschaft muss für eine Dauer von mindestens sechs Jahren, vom Zeitpunkt der Antragstellung, oder auf unbegrenzte Zeit vereinbart sein.
5Gefördert werden bei Personengesellschaften nur die Anteile von Gesellschaftern mit über 10 % Stimmanteil, die gleichzeitig die Voraussetzungen nach Nr. 4.2 (Prosperität) erfüllen. 6Der Fördersatz wird um den Anteil reduziert, der dem Stimmanteil des nicht zuwendungsfähigen Gesellschafters entspricht.
b)
Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen,
c)
Ehegatten, mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 ALG, eines Inhabers/Mitglieds eines landwirtschaftlichen Unternehmens, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb eine selbständige Existenz schaffen und/oder weiterentwickeln.
7Das antragstellende Unternehmen muss grundsätzlich auch Bewirtschafter bzw. Betreiber des geförderten Objekts sein.

3.2 Nicht förderfähige Unternehmen

Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder Unternehmen, die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten befinden.