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EIF
Text gilt ab: 26.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 26.06.2023
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787-L

Richtlinie Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 26. Juni 2023, Az. G4-7271-1/1387
(BayMBl. Nr. 354)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF) vom 26. Juni 2023 (BayMBl. Nr. 354)
Präambel, Rechtsgrundlagen
1Gemeinsame Bestimmungen für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL werden in der Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest) in der jeweils gültigen Fassung getroffen. 2Zur Umsetzung der EIF in Bayern werden diese Regelungen im Folgenden konkretisiert beziehungsweise eingeschränkt.
3Rechtsgrundlagen dieser Richtlinie sind:
die Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest) einschließlich darin unter Nr. 1 genannter Rechtsgrundlagen,
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De minimis-Gewerbe),
der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung.
4Soweit die EU während der Laufzeit dieser Richtlinie die oben genannte EU-Verordnung ersetzt, tritt an Stelle der zitierten Verordnung die entsprechende Nachfolgeverordnung.
5Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
6Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie einschließlich aller Anlagen und Formulare alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.