Inhalt

EIF
Text gilt ab: 14.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 26.06.2023
5.
Umfang und Höhe der Zuwendungen
Ergänzend zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) gelten nachfolgende Aspekte:

5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:
die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
der Kauf neuer technischer Einrichtungen der Innenwirtschaft einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computerhardware und -software,
allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind.
2Zur Antragstellung sind die beantragten Ausgaben grundsätzlich mit dem Referenzkostensystem auf Plausibilität zu prüfen. 3Wenn die Anwendung des Referenzkostensystems aufgrund fehlender Daten oder sonstiger zu begründender Umstände nicht möglich ist, ist die Plausibilität der beantragten Kosten durch den Vergleich von drei Angeboten zu plausibilisieren. 4Wenn die Anwendung des Referenzkostensystems nicht möglich ist und nachweislich keine Vergleichsangebote verfügbar sind, kann die Plausibilität der Kosten auch durch den Bewertungsausschuss geprüft werden.
5Ergänzend zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) sind die durch Rechnungen i. S. d. § 14 Umsatzsteuergesetz nachgewiesenen projektbezogenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte) zuwendungsfähig.
6Für unbare Eigenleistungen (z. B. Selbsthilfe durch Angehörige oder Angestellte des Betriebes, Holz, Kies und dgl. aus eigenem Betrieb, Selbstanfertigungen u. ä.), Zahlungen an Privatpersonen, an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie für Zölle werden keine Zuwendungen gewährt.

5.2 Förderausschlüsse

Ergänzend zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) sind Ausgaben nicht zuwendungsfähig für:
a)
Vorhaben von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gefördert werden können,
b)
den Erwerb von Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Pflanzrechten oder Pflanzen,
c)
Ersatzinvestitionen sowie der Erwerb gebrauchter Maschinen und Anlagen,
d)
den Kauf von Maschinen und Geräten,
e)
den Erwerb von Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen,
f)
Investitionen im Wohnbereich und in Verwaltungsgebäuden,
g)
Maschinen- und Erntelagerhallen,
h)
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
i)
Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge sowie Erschließungs- und Stromanschlusskosten,
j)
Investitionen, die im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) gefördert werden können,
k)
Vorhaben, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, soweit sie nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Baugesetzbuch privilegiert sind,
l)
Lagerräume für Grundfutter (z. B. Fahrsilos),
m)
Lagerräume für Wirtschaftsdünger (z. B. Güllegruben), die nicht im direkten Zusammenhang mit einem zur Förderung beantragten Gebäude der Tierhaltung stehen.

5.3 Höhe der Zuwendung

1Die Förderung wird begrenzt auf zuwendungsfähige Ausgaben von 1 200 000 € (ohne Ausgaben für Betreuung) je Zuwendungsempfänger; abweichend davon wird die Förderung bei Betriebszusammenschlüssen auf zuwendungsfähige Ausgaben von 2 400 000 € (ohne Ausgaben für Betreuung) begrenzt. 2In der aktuellen Planungsperiode (2023 bis 2027) darf eine Obergrenze in Höhe von 2 000 000 € zuwendungsfähige Ausgaben (4 000 000 € bei Betriebszusammenschlüssen) je Zuwendungsempfänger höchstens einmal ausgeschöpft werden.
3Zudem darf der Gesamtwert der je Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 gewährten Beihilfen, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (zuwendungsfähige Ausgaben) den Wert von 65 % nicht übersteigen.
4Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 20 000 €, wird keine Förderung gewährt.

5.3.1 Zuschuss für Investitionen

1Bei Investitionen in die Tierhaltung wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, sofern die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt werden (Premiumförderung).
2Für Investitionen, die der erstmaligen Umstellung der Anbindehaltung von Milchkühen auf Laufstallhaltung dienen, wird ein Zuschlag zum Fördersatz der Premiumförderung von 15 Prozentpunkten gewährt.
3Auch bei Investitionen in die Zuchtsauenhaltung wird ein Zuschlag zum Fördersatz der Premiumförderung von 15 Prozentpunkten gewährt.

5.3.2 Förderung der Betreuung

1Die Ausgaben für die Betreuung werden bis zu einer Höhe von
2,5 % des förderfähigen Investitionsvolumens bis zu 500 000 €,
1,5 % des 500 000 € überschreitenden förderfähigen Investitionsvolumens
als förderfähig anerkannt.
2Der Sockelbetrag der förderfähigen Betreuergebühren beträgt 6 000 €, der Höchstbetrag 17 500 €.
3Die Betreuung wird mit einem Zuschuss von bis zu 60 % gefördert.

5.4 Brandfälle/Naturkatastrophen

Sind Investitionen als Folge eines Brands oder einer Naturkatastrophe erforderlich, müssen bare Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde.

5.5 Mehrfachförderung

1Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme mit Ausnahme des Denkmalschutzes gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
2Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, InvestEU oder/und den Förderbanken des Freistaats Bayern ist möglich, soweit hierbei die Förderhöchstgrenze von 65 % nicht überschritten wird.