Inhalt

EIF
Text gilt ab: 14.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 26.06.2023
2.
Gegenstand der Förderung

2.1 Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter

Zuwendungsfähig sind Investitionen in Bayern in langlebige Wirtschaftsgüter, die
die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern (Art. 73 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2115),
ausschließlich der Produktion tierischer Primärerzeugnisse1 nach Anlage 1 dienen,
durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen mindestens einem oder mehreren der unter Nr. 1 genannten Zuwendungszwecke dienen.

2.2 Ausgaben für Betreuung

1Die Ausgaben für die Betreuung von Investitionsvorhaben können nur bei zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Ausgaben für Betreuung) von mehr als 100 000 € gefördert werden.
2Bei einer Förderung von Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Ausgaben für Betreuung) von mehr als 200 000 € ist ein fachkundiger, zugelassener Betreuer einzuschalten.
3Alle Details zu den Regelungen zur Betreuung sind den Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 zu entnehmen.

1 [Amtl. Anm.:] Definition Primärerzeugnis: die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern.