Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter
Zuwendungsfähig sind Investitionen in Bayern in langlebige Wirtschaftsgüter, die
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die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern (Art. 73 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2115),
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ausschließlich der Produktion tierischer Primärerzeugnisse nach Anlage 1 dienen,
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durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen mindestens einem oder mehreren der unter Nr. 1 genannten Zuwendungszwecke dienen.
2.2
Ausgaben für Betreuung
1Die Ausgaben für die Betreuung von Investitionsvorhaben können nur bei zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Ausgaben für Betreuung) von mehr als 100 000 € gefördert werden.
2Bei einer Förderung von Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Ausgaben für Betreuung) von mehr als 200 000 € ist ein fachkundiger, zugelassener Betreuer einzuschalten.
3Alle Details zu den Regelungen zur Betreuung sind den Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 zu entnehmen.
[Amtl. Anm.:] Definition Primärerzeugnis: die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern.