Inhalt

EIF
Text gilt ab: 14.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 26.06.2023
3.
Zuwendungsempfänger
Ergänzend zu den Regelungen in der Rahmenrichtlinie sind

3.1

1Unternehmen der Landwirtschaft förderfähig
unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind, wenn entweder
deren Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreicht oder überschritten wird oder
das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
2Als Tierhaltung im Sinne des ersten Tirets gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei.
3Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein. 4Die Gesellschaft muss für eine Dauer von mindestens sechs Jahren, vom Zeitpunkt der Antragstellung, oder auf unbegrenzte Zeit vereinbart sein.
5Gefördert werden bei Personengesellschaften nur die Anteile von Gesellschaftern mit über 10 % Stimmanteil, die gleichzeitig die Voraussetzungen nach Nr. 4.2 (Prosperität) erfüllen. 6Der Fördersatz wird um den Anteil reduziert, der dem Stimmanteil des nicht zuwendungsfähigen Gesellschafters entspricht.
7Das antragstellende Unternehmen muss grundsätzlich auch Bewirtschafter bzw. Betreiber des geförderten Objekts sein.

3.2

Unternehmen nicht förderfähig
bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.