4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Qualifikation, Unternehmenszahlen
Der Zuwendungsempfänger hat zur Antragstellung
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berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs nachzuweisen.
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einen Nachweis in Form eines Investitionskonzepts über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Finanzierbarkeit des durchzuführenden Vorhabens zu erbringen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund des durchzuführenden Vorhabens zulassen.
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grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen. Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen.
4.2
Prosperität
1Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 140 000 € je Jahr bei Ledigen und 170 000 € je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben.
2Die Einkommensprosperität betrifft bei Personengesellschaften alle Gesellschafter (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), die über einen Stimmanteil von mehr als 10 % verfügen. 3Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o. g. Gesellschafter 140 000 € je Jahr bei Ledigen und 170 000 € je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird der Fördersatz um den Anteil reduziert, der dem Stimmanteil dieses Gesellschafters entspricht.
4Bei juristischen Personen wird die Kennziffer „Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand“ auf Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden vorliegenden Jahresabschlüsse für die Prüfung der Einkommensprosperität herangezogen. 5Diese Kennziffer darf den Wert von 140 000 € je Voll-Arbeitskraft im Unternehmen nicht überschreiten.
4.3
Existenzgründung
1Bei Unternehmen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 4.1 mit der Maßgabe, dass
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statt einer erfolgreichen Bewirtschaftung ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
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die Wirtschaftlichkeit des durchzuführenden Vorhabens durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.
2Als Existenzgründung in diesem Sinne zählt nicht, wenn das Unternehmen infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet wurde.
4.4
Sonstige Fördervorgaben
1Vom Betrieb sind besondere Anforderungen mindestens in einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz und zusätzlich im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zu erfüllen.
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Die besonderen Anforderungen des Verbraucherschutzes
werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen eines anerkannten Lebensmittelqualitätsprogramms nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfolgt.
Hierzu zählen die erfolgreiche Teilnahme an GQ-Bayern, QS (Qualität und Sicherheit), QM (Qualitätsmanagement Milch) oder GLOBAL G.A.P. mit dem Betriebszweig/den Betriebszweigen, in dem/in denen eine Förderung beantragt wird sowie die Herstellung der Produkte nach EU-Öko-Verordnung 2018/848 in der jeweils geltenden Fassung.
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Die besonderen Anforderungen des Umwelt- oder Klimaschutzes
sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (z. B. von Wasser und/oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen.
Dies ist der Fall, wenn im Rahmen des Auswahlverfahrens ein Kriterium aus dem Bereich Umwelt- oder Klimaschutz erfüllt wird.
2Der Tierbesatz des antragstellenden Unternehmens darf nach Durchführung der Investition in die Tierhaltung einen Wert von 2,0 GV/ha selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche nicht übersteigen.
3Darüber hinausgehende Vorgaben des Fachrechtes bleiben unberührt.
4Für Vorhaben über 200 000 € anerkannte, zuwendungsfähige Ausgaben (ohne Ausgaben für Betreuung) ist eine Buchführung, die dem BMEL-Jahresabschluss entspricht, für fünf Jahre ab Schlusszahlung fortzuführen.