Inhalt

FamBeR
Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6.   Art und Umfang der Zuwendung

6.1   Zuwendungs- und Finanzierungsart

1Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.
2Die Zuwendung verbilligt die Kosten der Beratungsleistung für den Begünstigten und ist in voller Höhe in Form einer verbilligten Dienstleistung an den Begünstigten weiterzugeben.
3Die Förderung wird anhand von Pauschalsätzen je Beratungsstunde gewährt.

6.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle im Zusammenhang mit der Beratung stehenden Ausgaben, mit Ausnahme der Umsatzsteuer.

6.3   Höhe der Zuwendung

Die Förderpauschale erfolgt anteilig je Zeiteinheit und beträgt bis zu 60 Euro je Beratungsstunde. Eine Beratungsstunde umfasst 60 Minuten und wird in 4 Zeiteinheiten je 15 Minuten unterteilt. Mit der Förderpauschale sind alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers abgegolten.
Die Beratungsleistung je Beratungsfall muss für die Inanspruchnahme der Förderung mindestens zwei Stunden Dauer umfassen. Telefon- bzw. Videoberatung kann bis zu einem Anteil von maximal 30 % an der Gesamtberatungsleistung je Beratungsfall bei der Förderung angerechnet werden.
Die Begrenzung des Beihilfebetrages richtet sich nach den Vorgaben des Art. 22 Verordnung (EU) 2022/2472.
Sollte insgesamt der mögliche Zuwendungsbetrag aller Zuwendungsempfänger die verfügbaren Haushaltsmittel übersteigen, so wird die Höhe der Förderpauschale entsprechend reduziert.

6.4   Mehrfachförderung

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mittel ist zulässig, sofern der Beihilfehöchstbetrag nach Art. 22 Verordnung (EU) 2022/2472 eingehalten wird und die Beihilfeintensität auf 100 % begrenzt ist.