Inhalt

FamBeR
Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Zuwendungsvoraussetzungen

5.1   Allgemeine Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass
entsprechende personelle Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal (Qualifizierung und regelmäßige Schulungen) vorgehalten,
stichprobenartige Kundenbefragungen zur Qualitätssicherung der Beratung durchgeführt und dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Verlangen zugänglich gemacht,
auf dem Antrag des Begünstigten, der gleichzeitig als Nachweis der Beratungsleistung dient, die Höhe der Gesamtkosten und der gewährten Zuwendungen durch den Freistaat Bayern und die abgerechneten Beratungsstunden aufgeführt,
die Beratung allen landwirtschaftlichen Unternehmen in Bayern, unabhängig von der Religionszugehörigkeit bzw. einer Mitgliedschaft angeboten,
die Kosten der Beratung für Nichtmitglieder auf gleicher Höhe wie die der Mitglieder belassen,
detaillierte Aufzeichnungen zu den insgesamt geleisteten Arbeitszeiten und sonstigen Ausgaben (z. B. Sachkosten), die im Zusammenhang mit der Beratungsleistung stehen, geführt werden,
die Anträge zehn Jahre lang, nach Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides, aufbewahrt werden.

5.2   Besondere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers

1Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen (siehe Nr. 8.1.1) und erfasst elektronisch die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllt sind. 2Unter anderem sind dies:
unterschriebene Erklärung über KMU, UiS, Rückforderungsklausel,
Beratung muss einem der in Artikel 22 Abs. 3 und 4 Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Beratungszielen entsprechen,
der Antrag des Begünstigten enthält alle Angaben, die in Art. 6 Verordnung (EU) 2022/2472 gefordert werden,
die Mehrwertsteuer wurde von den förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen,
die Kumulierung der Fördermittel (staatliche Förderpauschale und öffentlichen Mittel der kirchlichen Einrichtungen) ist auf 100 % begrenzt.