Inhalt

FamBeR
Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

8.   Verfahren

Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

8.1   Verfahren für den Begünstigten

8.1.1   Antragstellung

1Der Begünstigte hat die Beratungsleistung bei einer Familienberatungsstelle vor Beratungsbeginn schriftlich zu beantragen (mit Ausnahme telefonischer Erstkontakt). 2Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:
Name, Anschrift des Antragstellers und Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen,
KMU-Erklärung,
UiS-Erklärung,
Erklärung Rückforderungsanordnung,
Angabe der gewünschten Beratungsleistung (allgemeiner Beratungsgegenstand nach Nr. 2 der Richtlinie) einschließlich des Beginns und voraussichtlichen Abschlusses der Inanspruchnahme,
Gesamtkosten je Beratungsstunde und Höhe des staatlichen Zuschusses je Beratungsstunde,
Aufstellung der voraussichtlichen beihilfefähigen Ausgaben,
Art der Beihilfe (Zuschuss) und voraussichtliche Höhe des für die Beratung benötigten staatlichen Zuschusses.

8.1.2   Entscheidung

Der Zuwendungsempfänger prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme.

8.1.3   Abrechnung

1Als Nachweis der erbrachten Beratungsleistung dient der Beratungsnachweis. 2Für jede Einzelberatung ist auf dem Beratungsnachweis jeweils
der Name des Beraters,
an der Beratung teilnehmender Personenkreis (ohne explizite Namensnennung, z. B. Altenteiler, weichende Erben),
das Datum der Beratung,
auszuweisen und bei Beendigung der Beratungsleistung vom Begünstigen auf Richtigkeit gegenzuzeichnen.
3Der Beratungsnachweis beinhaltet eine Aufstellung der
erbrachten Beratungsleistung (Zahl der geleisteten Beratungsstunden, bis zu 30 % durch Telefon- bzw. Videoberatung),
Gesamtkosten je Beratungsstunde,
die Gesamtkosten der Beratung
und der voraussichtliche Zuwendungsanteil des Staatsministeriums an der Beratungsleistung (ohne Umsatzsteuer) in Form einer verbilligten Dienstleistung.
4Es sind keine Angaben über die Inhalte des Gesprächs zu machen, da diese der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 Strafgesetzbuch unterliegen.

8.2   Verfahren für den Zuwendungsempfänger

8.2.1   Antragstellung

1Der Zuwendungsempfänger stellt bis 31. Oktober für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einen Förderantrag, in welchem er den voraussichtlichen Umfang (Gesamtstunden der Beratungsleistungen), die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt.
2Auf Grund der ganzjährig kontinuierlich durchzuführenden Maßnahmen gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der zu fördernden Projekte für die Familienberatungsstellen gemäß VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO als erteilt.

8.2.2   Bewilligung

1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. 2Sie erlässt einen Bewilligungsbescheid mit vorläufiger Zuwendungssumme. 3Der Schlussbescheid ergeht nach Prüfung des fristgerecht eingegangenen Verwendungsnachweise entsprechend nach Nr. 6.3.

8.2.3   Verwendungsnachweis

8.2.3.1   Fristen

Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor.

8.2.3.2   Inhalte

1Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht (Umsetzung der Maßnahmen und Zweckerfüllung mit Angaben zum Plan-Ist-Vergleich) einschließlich eines zahlenmäßigen Nachweises der beantragten Beratungsleistungen (aufgegliedert nach Anzahl der Beratungsfälle, Beratungsstunden insgesamt und je Beratungsfall sowie Zuordnung zum Gegenstand der Förderung nach Nr. 2 der Richtlinie) zu erbringen. 2Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. 3Die beihilfefähigen Ausgaben sind entsprechend der Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen.

8.2.3.3   Prüfung von Unterlagen

Der Zuwendungsempfänger hat
Anträge der Begünstigten,
Beratungsnachweise mit Angabe der Zahl der Beratungsstunden, einschließlich der Ausweisung des Anteils der staatlichen Zuwendung an den Begünstigten,
zur Weiterleitung an die Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten.

8.2.4   Auszahlung

1Für die Förderung der Beratungsleistungen werden im laufenden Förderjahr Teilzahlungen bis zur Höhe von insgesamt maximal 80 % des bewilligten vorläufigen Förderbetrags ausgezahlt. 2Die Restzahlung erfolgt gemäß VV Nr. 7.2 zu Art. 44 BayHO.

8.3   Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

8.4   Prüfungsrecht

1Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 2Die Bestätigung der Durchführung der Beratungsleistung kann auch beim Begünstigten nachgefragt werden. 3Der ORH ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.

8.5   Veröffentlichung

Auf einer eigenen Internetseite bzw. in der Beihilfetransparenzdatenbank (Transparency Award Module) werden folgende Informationen veröffentlicht:
Kurzbeschreibung,
voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen einschließlich Änderungen,
Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.