6.
Verfahren
Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk), Kompetenzzentrum Förderprogramme.
6.1
Antragstellung
Die Zuwendungsempfänger stellen bis 30. November für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einen Förderantrag, in welchem das jeweilige Schwerpunktthema bzw. die jeweiligen Schwerpunktthemen der Landjugendorganisationen des folgenden Jahres beschrieben werden, die voraussichtlichen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angegeben werden (Haushalts- und Stellenplan).
6.2
Bewilligung
1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. 2Die Höhe der Zuwendung wird im Bewilligungsbescheid vorläufig festgesetzt. 3Die endgültige Festsetzung der Zuwendungshöhe erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
6.3
Verwendungsnachweis
6.3.1
Fristen
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 30. Juni des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor.
6.3.2
Inhalte
1Es ist ein einfacher Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) durch Vorlage einer Jahresrechnung oder eines Jahresabschlusses über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung zu erbringen.
2Es ist ein Sachbericht über alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Förderzweck stehen und der Zielerreichung dienen, zu erstellen.
3Die zuwendungsfähigen Personalausgaben sind auszuweisen. 4Ein Sachausgabennachweis ist zu führen.
5Die Landesstelle der Katholischen Landjugend Bayern e. V. stellt, ausgehend vom Jahresabschluss einschließlich Kassenendbestand, Forderungen und Verbindlichkeiten, eine Trennung zwischen pastoralem und verbandlichem Bereich sicher.
6.4
Auszahlung
Für die Förderung der Landjugendorganisationen können im laufenden Förderjahr auf Anforderung Teilzahlungen bis zur Höhe von maximal 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags ausgezahlt werden.
6.5
Prüfungsrecht
Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof (unter Verweis auf Art. 91 BayHO) haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.