Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2.   Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Förderung sind die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks anfallenden Personal- und Sachausgaben der Landjugendorganisationen einschließlich deren Untergliederungen, soweit deren Aufgaben vom Charakter her der Tätigkeit der Landjugendorganisation entsprechen.
2Die Förderung umfasst unter anderem
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die Bereitstellung der Organisationsstruktur,
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die Entwicklung und Durchführung von Beteiligungs- und Meinungsbildungsprozessen sowie von informellen und überfachlichen Bildungsmaßnahmen für ehrenamtlich Engagierte und Multiplikatoren der Jugendarbeit,
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die Ausarbeitung und Bereitstellung von Materialien und Medien,
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die Weiterentwicklung einer zeitgemäßen Landjugendpädagogik,
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Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (Persönlichkeitsbildung),
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Aktivitäten zur Stärkung der Attraktivität, Vitalität und Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes,
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sowie die Vertretung der Interessen gegenüber Gesellschaft, Politik und Kirche.