Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Förderung sind die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks anfallenden Personal- und Sachausgaben der Landjugendorganisationen einschließlich deren Untergliederungen, soweit deren Aufgaben vom Charakter her der Tätigkeit der Landjugendorganisation entsprechen.
2Die Förderung umfasst unter anderem
die Bereitstellung der Organisationsstruktur,
die Entwicklung und Durchführung von Beteiligungs- und Meinungsbildungsprozessen sowie von informellen und überfachlichen Bildungsmaßnahmen für ehrenamtlich Engagierte und Multiplikatoren der Jugendarbeit,
die Ausarbeitung und Bereitstellung von Materialien und Medien,
die Weiterentwicklung einer zeitgemäßen Landjugendpädagogik,
Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (Persönlichkeitsbildung),
Aktivitäten zur Stärkung der Attraktivität, Vitalität und Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes,
sowie die Vertretung der Interessen gegenüber Gesellschaft, Politik und Kirche.