Inhalt
9.
Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Rückforderungen, Verzinsung
9.1
Rückforderungen, Sanktionen
1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung gewährter Zuschüsse und die Verzinsung richten sich nach Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 ZuVLFG, i. V. m. §§ 10, 14 Marktorganisationsgesetz i. V. m. Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. 3Die ggf. erforderliche Verhängung von Sanktionen richtet sich nach Art. 8 Verordnung (EU) 2017/40.
9.2
Hochrechnung von Fehlern, die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden
1Vom Prüfdienst festgestellte Fehler im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle werden von der Bewilligungsbehörde monetär bewertet. 2Soweit beim Antragsteller keine Vollprüfung durchgeführt worden ist, wird die ermittelte monetäre Abweichung in Relation zum Wert der gezogenen Stichprobe gesetzt. 3Der notwendige Rückforderungsbetrag wird ermittelt, indem die festgesetzte prozentuale Abweichung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen worden ist, hochgerechnet wird. 4Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die beanstandete Lieferperiode durch einen unabhängigen Dritten vollständig überprüfen zu lassen, um den tatsächlichen monetären Fehler festzustellen.
9.3
Ausschluss bei Verstößen
1Soweit festgestellt wird, dass eine belieferte Einrichtung gegen die ihr obliegenden Verpflichtungen gemäß Nr. 4.3 verstoßen hat, kann die Einrichtung für einen oder mehrere Aktionszeiträume oder dauerhaft von der Teilnahme am EU-Schulprogramm ausgeschlossen werden.
2Soweit festgestellt wird, dass ein Lieferant gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen gemäß Nr. 4.2 verstoßen hat, kann die Zulassung gemäß Art 7 Verordnung (EU) 2017/40 ausgesetzt oder entzogen werden.