Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Kosten

1Die zuwendungsfähigen Kosten werden pro definierte beihilfefähige Portion durch einen bayernweit einheitlichen Pauschalbetrag festgelegt. 2Der Pauschalbetrag pro Portion liegt bei 0,35 € für konventionelle Produkte und bei 0,46 € für Bio-Produkte und Umstellungserzeugnisse. 3Die Mindestportionsgrößen sind wie folgt festgelegt:
100 Gramm Obst und Gemüse,
200 Milliliter Milch.

5.3   Höhe der Förderung

1Die maximal zuwendungsfähige Menge pro Aktionszeitraum und Einrichtung berechnet sich aus den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder aller angemeldeten Einrichtungen und den festgesetzten Portionspauschalen.
2Die Höhe der Zuwendung berechnet sich aus der beantragten Menge sowie den festgesetzten Portionspauschalen. 3Die Zuwendung wird begrenzt durch die festgelegte maximale zuwendungsfähige Menge, die pro Einrichtung in iBALIS hinterlegt ist.
4Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bemisst sich dabei wie folgt:
5In Häusern für Kinder und Kindergärten bemisst sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder an der Anzahl der Kinder, die im KiBiG.web für die Einrichtung im Bericht „Auswertung (rechnerische) freie Plätze“ in der Spalte „Belegung der Einrichtung mit Kindern im Alter von 3-6“ eingetragen sind und vom StMELF zum festgelegten Abfragezeitpunkt aus KiBiG.web abgefragt werden.
6Für Schulen bemisst sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die vom StMELF zum festgelegten Abfragezeitpunkt über das Verfahren Amtliche Schuldaten abgefragt werden.
7Für die Einrichtungen, für die die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nicht digital vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bzw. vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus übermittelt werden kann und die deshalb die Anzahl per Meldeblatt an die Bewilligungsbehörde melden, errechnet sich die Zahl der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
an der Anzahl der Kinder bis zum Schuleintritt, die zu Beginn des Schuljahres in der Einrichtung registriert bzw. eine Platzzusage haben. bzw.
an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die zu Beginn des Schuljahres in der Schule für das Schuljahr registriert bzw. angemeldet sind.
8Diese Anzahl ist verbindlich für das gesamte Schul- bzw. Kindergartenjahr.
9Der Lieferant kann die maximal zuwendungsfähige Menge pro Einrichtung und Aktionszeitraum nach Festlegung in iBALIS einsehen.
10Die Einrichtungen werden per E-Mail über die maximal zuwendungsfähige Menge ihrer Einrichtung und die zugrundeliegende Kinderzahl informiert.

5.4   Mehrfachförderung

Maßnahmen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.