Inhalt
7.
Antrags- und Kontrollverfahren
7.1
Antragstellung
1Für die in den Aktionszeiträumen gelieferten zuwendungsfähigen Produkte sind Anträge auf Gewährung der Zuwendung im Rahmen der Online-Antragstellung über iBALIS einzureichen.
2Dabei bezieht sich die Antragsfrist gemäß Verordnung (EU) 2017/39 auf das Ende des jeweiligen Aktionszeitraums. 3Für jede belieferte Einrichtung ist eine eigene Lieferbestätigung mit dem Antrag einzureichen.
4Die Aktionszeiträume werden im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht. 5Mit der Lieferbestätigung bestätigt die Einrichtung den Erhalt der Waren gemäß den ihr vorliegenden Lieferscheinen, deren ordnungsgemäße Qualität und Verteilung sowie die Durchführung der Verpflichtungen der Einrichtung lt. Nr. 4.3.
6Der Verwendungsnachweis gilt mit der im Antrag eingereichten und von der Einrichtung bestätigten Lieferbestätigung als erbracht.
7.2
Bewilligung, Auszahlung und Aufbewahrungsfristen
1Die Bewilligungsbehörde erlässt auf Basis der eingereichten Belege einen Bewilligungsbescheid. 2Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach der Mittelfreigabe durch das StMELF. 3Die Lieferscheine sind von der Einrichtung und dem Lieferanten über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.
7.3
Kontrollen
1Die Bewilligungsbehörde führt die Verwaltungskontrollen nach Verordnung (EU) 2017/39 durch. 2Der Prüfdienst der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt die Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Vorgaben durch und übermittelt die Ergebnisse der Bewilligungsbehörde zur weiteren Verwendung.