Inhalt
4.
Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen
Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden bzw. es sind folgende Verpflichtungen einzuhalten:
4.1
Lieferverhältnis
1Die Rechte und Pflichten des Lieferanten sowie der Einrichtung sind im jeweiligen Merkblatt aufgeführt. 2Mit dem Antrag auf Zuwendung bzw. der Lieferbestätigung bestätigen der Lieferant und die Einrichtung, dass sie vom Merkblatt Kenntnis genommen haben und die jeweiligen Verpflichtungen eingehalten haben bzw. einhalten. 3Die erforderlichen Merkblätter und Formulare stehen im Förderwegweiser des StMELF unter www.stmelf.bayern.de/foerderung/schulprogramm zur Verfügung.
4.2
Verpflichtungen der Lieferanten
Die Lieferanten sind verpflichtet:
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zum Zeitpunkt der Lieferung ein von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde registrierter und/oder zugelassener Lebensmittelunternehmer bzw. Lebensmittelunternehmerin und gemäß Nr. 6 als Lieferant im EU-Schulprogramm zugelassen zu sein,
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nur förderfähige Produkte zu beantragen,
- –
jeder belieferten Einrichtung für jede Lieferung einen Lieferschein mit folgenden Mindestangaben auszuhändigen:
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Name des Lieferanten,
- •
belieferte Einrichtung,
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Lieferdatum,
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gelieferte Produkte,
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Fettgehalt bei Milch,
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Produktart (konventionell oder ökologisch/biologisch bzw. Umstellungserzeugnis),
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Menge in Kilogramm bzw. Liter.
Ein Duplikat des Lieferscheins muss beim Lieferanten verbleiben.
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den Entzug der Zulassung als Lebensmittelunternehmer bzw. Lebensmittelunternehmerin, Betriebsübergaben, Änderungen der Unternehmensform, Änderung des Namens oder Änderung der Adresse unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
4.3
Verpflichtungen der Einrichtungen
Die teilnehmenden Einrichtungen sind verpflichtet:
- –
pädagogische Begleitmaßnahmen umsetzen.
Die verpflichtende Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen ist bei der Teilnahme von Kindergärten und Häusern für Kindern über die verbindliche Umsetzung des Bildungsziels „Gesundheitsbildung“ (§ 13 Kinderbildungsverordnung) erfüllt.
Bei den Grund- und Förderschulen sind diese über die Umsetzung des Lehrplans abgedeckt.
Teilnahmeberechtigte vergleichbare Einrichtungen müssen ebenfalls für alle Kinder pädagogische Begleitmaßnahmen durchführen, die das Wissen und Verständnis der Kinder zu Ernährung und Landwirtschaft fördern. Die Durchführung der pädagogischen Begleitmaßnahmen muss bei Vor-Ort-Kontrollen belegt werden können.
Orientierung zur Umsetzung bieten der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales mit seinen Inhalten zum Themenbereich Ernährung und der LehrplanPlus und die Handreichung „Alltagskompetenzen Schule fürs Leben“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
Beispiele für pädagogische Begleitmaßnahmen befinden sich auf dem Förderwegweiser www.schulprogramm.bayern.de.
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mit der Postervorlage oder auf der Homepage der Einrichtung darauf hinweisen, dass sie am EU-Schulprogramm teilnehmen. Das Poster steht zum Download im Förderwegweiser des StMELF bereit.
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die gelieferten Produkte an die Kinder zu verteilen.
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die gelieferten Produkte nicht für die Zubereitung der üblichen Kita- und Schulmahlzeiten zu verwenden.
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die Zahl der zu Beginn des Schuljahres in der Einrichtung registrierten Kinder nachvollziehbar zu dokumentieren, wenn die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nicht digital vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bzw. vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus übermittelt werden kann
4.4
Lieferung von Bio-Produkten
1Im Rahmen dieser Richtlinie zur Umsetzung des EU-Schulprogramms gelten sowohl ökologische/biologische Erzeugnisse gemäß Art 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 als auch Umstellungserzeugnisse gemäß Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2018/848 (Umstellungserzeugnisse) als Bio-Produkte.
2Lieferanten, die Bio-Produkte liefern, müssen dies nachweisen. 3Der Nachweis hat durch eine Bio-Zertifizierung des Lieferanten, sowie die Ausweisung der Bio-Produkte auf den Lieferscheinen zu erfolgen. 4Die Bio-Zertifizierung ist im jeweiligen Schuljahr spätestens bei der erstmaligen Beantragung einer Auszahlung für die Lieferung von Bio-Produkten der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 5Die Lieferscheine werden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle geprüft.
6Bio-Produkte können nur dann von zertifizierten Lieferanten abgerechnet werden, wenn die Einrichtung für die Produktqualität „Bio“ angemeldet ist.