Inhalt
4.
Antragsvoraussetzungen
4.1
Grundsätzliches
Für die Gewährung einer Ausgleichszahlung gelten die nachfolgenden Voraussetzungen:
- a)
Es werden folgende Aufzeichnungen zum Fischbestand geführt:
- –
Teichbuch: Das Teichbuch ist verpflichtend als fortlaufendes und eigenständiges Dokument zu führen, entsprechend der Vorlage, die im Förderwegweiser bereitgestellt wird. Darin müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein: Teichname, Besatz (Datum, Art, Altersstadium, Menge, Gewicht, Herkunft), Haltung (Verluste: Ursachen, Datum, Menge), Abfischung (Datum, Menge, Gewicht, Empfänger).
Des Weiteren müssen
- –
Rechnungen oder sonstige Nachweise über Satzfischbezug, Futtermitteleinsatz und Abfischergebnis oder
- –
Unterlagen des Fischerzeugerrings, falls Mitglied, nachgewiesen werden können.
Die Unterlagen müssen jeweils plausibel und nachvollziehbar sein.
- b)
Es werden Nachweise für das Auftreten des Fischotters (z. B. Fotos, Trittsigel, Losung, Fischreste mit spezifischem Schadbild und andere eindeutige Spuren) vorgelegt. Andere Ursachen (Fischfeinde wie Reiher, Kormoran, Gänsesäger, Fischadler, Fuchs und Mink etc. oder Krankheiten und ungünstige Haltungsbedingungen) müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können bzw. bei der Verlustberechnung berücksichtigt werden.
- c)
Jeder Antragsteller muss eine landwirtschaftliche Betriebsnummer haben. Diese ist ggf. beim örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) zu beantragen.
- d)
Jeder Antragsteller hat seine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID, auch als Identifikationsnummer (IdNr) bezeichnet) bzw. Steuernummer (Steuer-Nr.) im Antragsverfahren anzugeben. Dies soll durch Hinterlegung in den Stammdaten zur landwirtschaftlichen Betriebsnummer beim örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgen.
- e)
Teichflächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, müssen beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit dem „Fördermerkmal 42: Teichfläche Fischotterausgleich“ digitalisiert sein. In der Schadensmeldung und bei der Antragstellung ist jeder Teich, in dem Schäden durch Fischotter entstanden sind, mit dem vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vergebenen Flächenidentifikator (FID) eindeutig zu bezeichnen.
4.2
Präventionsmaßnahmen
1Im Schadensfall entscheidet der Fischotterberater vor Ort über verpflichtende Präventionsmaßnahmen bei der jeweiligen Teichanlage. 2Die empfohlenen Maßnahmen sind vom Fischotterberater zu dokumentieren. 3Sofern Präventionsmaßnahmen nicht erfolgreich waren, können vom Fischotterberater Änderungen oder Nachbesserungen gefordert werden. 4Eine weitere Ausgleichszahlung ist nur möglich, wenn dazu eine Bestätigung des Fischotterberaters vorliegt. 5Nicht durchgeführte Präventionsmaßnahmen führen zum Ausschluss von Ausgleichszahlungen.