Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Antragsvoraussetzungen

4.1   Grundsätzliches

1Für die Gewährung einer Ausgleichszahlung gelten die nachfolgenden Voraussetzungen:
a)
Es werden folgende Aufzeichnungen zum Fischbestand geführt:
Teichbuch: Das Teichbuch ist verpflichtend als fortlaufendes und eigenständiges Dokument zu führen, entsprechend der Vorlage, die im Förderwegweiser bereitgestellt wird. Darin müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein: Teichname, Besatz (Datum, Art, Altersstadium, Menge, Gewicht, Herkunft), Haltung (Verluste: Ursachen, Datum, Menge), Abfischung (Datum, Menge, Gewicht, Empfänger).
Des Weiteren müssen
Rechnungen oder sonstige Nachweise über Satzfischbezug, Futtermitteleinsatz und Abfischergebnis oder
Unterlagen des Fischerzeugerrings, falls Mitglied, nachgewiesen werden können.
Die Unterlagen müssen jeweils plausibel und nachvollziehbar sein.
b)
Es werden Nachweise für das Auftreten des Fischotters (z. B. Fotos, Spuren, Kot, Fischreste mit spezifischem Schadbild) vorgelegt. Andere Ursachen (Fischfeinde wie Reiher, Kormoran, Gänsesäger, Fischadler, Fuchs und Mink etc. oder Krankheiten und ungünstige Haltungsbedingungen) müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können bzw. bei der Verlustberechnung berücksichtigt werden.
c)
Jeder Antragsteller muss eine landwirtschaftliche Betriebsnummer haben. Diese ist ggf. beim örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) zu beantragen.
2Karpfenteichflächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, sollten beim zuständigen AELF digitalisiert werden, um eine eindeutige Zuordnung zu erleichtern.

4.2   Präventionsmaßnahmen

1Im Schadensfall entscheidet der Otterberater vor Ort über verpflichtende Präventionsmaßnahmen bei der jeweiligen Teichanlage. 2Die empfohlenen Maßnahmen sind vom Otterberater zu dokumentieren. 3Sofern Präventionsmaßnahmen nicht erfolgreich waren, können vom Otterberater Änderungen oder Nachbesserungen gefordert werden. 4Eine weitere Ausgleichszahlung ist nur möglich, wenn dazu eine Bestätigung des Otterberaters vorliegt. 5Nicht durchgeführte Präventionsmaßnahmen führen zum Ausschluss von Ausgleichszahlungen.