Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

8.   Überwachung

1Die Bewilligungsstellen führen ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung erfüllt sind. 2Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
3Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und der Bayerische Oberste Rechnungshof (gem. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO) haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszahlung entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.