Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Umfang und Höhe der Ausgleichszahlung

5.1   Ausgleichsfähige Schäden

1Ausgleichsfähig sind die nach Nr. 2 beantragten und anerkannten Fischotterschäden. 2Die Berechnung der anerkannten Schadenssumme erfolgt in folgenden Schritten:
Ermittlung des Gesamtverlustes in % =
[Besatzmenge in Stück minus Abfischmenge in Stück] / Besatzmenge * 100
Ermittlung des Verlustes durch Otter in % =
[Gesamtverlust in % minus Verluste durch andere Ursachen in %]
Berechnung der Verluste durch Otter in kg =
[Verlustanteil durch Otter in % * Besatzmenge in Stück * durchschnittliches Endgewicht/Stück]
Berechnung der Schadenssumme durch Otterschäden in EUR =
[Verlust durch Otter in kg * Marktpreis der jeweiligen Fischart/kg]
3Die angegebenen Daten sind vom Otterberater auf Grundlage der betrieblichen Daten (z. B. Rechnungen) beim Vor-Ort-Termin zu plausibilisieren. 4Als andere Verlustursachen sind definiert: Theoretische Normalverluste (Abzug erfolgt immer), Krankheits-, Haltungs-, andere Raubtierverluste (Abzug erfolgt auf Basis der Betriebsdaten und der örtlichen Gegebenheiten).

5.2   Höhe der Ausgleichszahlung

1Es können max. 100 % der anerkannten Schadenssumme ausgeglichen werden. 2Nicht ausgeglichen werden Schadensbeträge, die unter 500 € liegen (Bagatellgrenze). 3Nach Feststellung des Gesamtbetrags der anerkannten Schäden für alle Anträge, wird die Höhe der Ausgleichszahlung in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln berechnet.

5.3   Kumulierung

1Der Begünstigte hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter (z. B. andere öffentliche Mittel, Versicherungsleistungen) offenzulegen. 2Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben bei der Berechnung der Ausgleichszahlung. 3Diese dürfen nicht zu einer Überschreitung der Beihilfehöchstintensität führen.