Inhalt
6.
Verfahren
6.1
Schadensfeststellung
1Der Betrieb meldet Fischotterschäden nach der Schadensfeststellung unverzüglich beim Fischotterberater an und dokumentiert die Schäden. 2Der Fischotterberater überprüft die Schäden vor Ort und berät den Betrieb über durchzuführende Präventionsmaßnahmen. 3Jeder Abfischtermin ist dem Fischotterberater rechtzeitig mitzuteilen, um diesem ggf. eine Teilnahme an der Abfischung zu ermöglichen. 4Mit der Abfischung ist der Gesamtschaden zu ermitteln, zu dokumentieren und vom Fischotterberater zu bestätigen. 5In besonderen Fällen beteiligt der Fischotterberater die Fachberatung für Fischerei des Bezirks. 6Kann der Fischotterberater bei der Abfischung nicht vor Ort sein, muss ihm die endgültige Schadensmeldung zusammen mit den Aufzeichnungen, Nachweisen und weiteren Angaben gemäß Nr. 4.1 spätestens bis zum 31. Dezember des Schadensjahres zur Prüfung zugegangen sein. 7Verspätet eingegangene Schadensmeldungen werden nicht bearbeitet. 8Ob eine Schadensmeldung verspätet eingegangen ist, entscheidet der Fischotterberater. 9Aufgrund der jährlichen Mittelausstattung für den Ausgleich von Fischotterschäden ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. 10Schadensjahr ist das Kalenderjahr.
6.2
Antragstellung
1Der Antragsteller reicht die vom Fischotterberater geprüfte und bestätigte Schadensmeldung sowie die Aufzeichnungen, Nachweise und weitere Angaben gemäß Nr. 4.1 mit dem Antrag auf Ausgleichszahlung bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Mai des auf das Schadensjahr folgenden Jahres ein. 2Anträge, die nach dem 31. Mai eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. 3Ob ein Antrag verspätet eingegangen ist, entscheidet die Bewilligungsbehörde. 4Nr. 6.1 Satz 9 gilt entsprechend. 5Bewilligungsbehörde ist das Kompetenzzentrum Förderprogramme in Marktredwitz. 6Es kann höchstens ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt werden.
6.3
Bewilligung und Auszahlung
1Die Bewilligungsbehörde sammelt alle Anträge bis zum 31. Mai des auf das Schadensjahr folgenden Jahres. 2Sie prüft die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen gemäß Nr. 4 und veranlasst die Auszahlung der Beträge sowie den Versand des Bescheids.
6.4
Expertengremium
1Zur Beurteilung besonders schwieriger Einzelfälle kann ein Gremium aus Experten zur Begutachtung und zur Feststellung der Höhe des Schadensausgleichs einberufen werden (Expertengremium). 2Es besteht aus dem zuständigen Fischotterberater, einem Vertreter der zuständigen Fischereifachberatung der Bezirke sowie einem Vertreter des Instituts für Fischerei (IFI) der Landesanstalt für Landwirtschaft, abhängig vom Produktionsschwerpunkt (Regelbesetzung). 3Weitere Experten können bei Bedarf in beratender Funktion hinzugeladen werden. 4Das Expertengremium wird vom zuständigen Fischotterberater einberufen. 5Dieser koordiniert die Terminabsprache zwischen den Mitgliedern des Expertengremiums und dem zu beurteilenden Teichwirtschaftsbetrieb. 6Das Expertengremium soll innerhalb von 6 Wochen nach Einberufung zusammentreten. 7Es entscheidet selbständig über Art und Umfang der Beurteilung (z. B. In-Augenscheinnahme vor Ort, Beratung in Präsenz oder online, Einholen von Auskünften jeder Art oder Beiziehen von Akten und Urkunden). 8Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. 9Bei unterschiedlichen Auffassungen im Expertengremium entscheidet dieses mit einfacher Mehrheit. 10Jedes Mitglied der Regelbesetzung hat eine Stimme. 11Im Ergebnis hat das Expertengremium eine abschließende schriftliche Beurteilung zur Schadensmeldung des begutachteten Einzelfalls abzugeben, der es der Bewilligungsbehörde ermöglicht, über den Antrag auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden zu entscheiden. 12Die schriftliche Beurteilung ist durch den zuständigen Fischotterberater unverzüglich der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.