Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

9.   Aufhebung des Bescheids, Rückforderungen

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bescheiden und die Erstattung gewährter Ausgleichszahlungen richten sich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.