Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gegenstand der Ausgleichszahlung

1Die Ausgleichszahlung wird für monetär bezifferbare Fischverluste, die durch das Eindringen des Fischotters in die Teiche des Betriebes entstehen, gewährt. 2Ausgleichsfähig sind Schäden an typischen Fischarten der heimischen Teichwirtschaft, wie z. B. Forelle, Saibling, Huchen, Äsche, Edel- und Steinkrebs, Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Weißfische, Wels. 3Nicht berücksichtigt werden untypische Arten, wie z. B. nicht heimische Störarten, Zierfische oder Koi. 4Die endgültige Feststellung über die ausgleichsfähigen Fischarten trifft der Otterberater (s. auch Nr. 6.1).