Inhalt
6.
Förderverpflichtung
6.1
Vertragliche Bindung
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Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung müssen ab Schlusszahlung mindestens fünf laufende Kalenderjahre mindestens 40 % ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit anerkannten Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist bei Antragstellung abzugeben.
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Der Nachweis über die Einhaltung der vertraglichen Bindung ist der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) jährlich spätestens zwei Monate nach Ende des jeweils geltenden Jahres vorzulegen.
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Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen wird bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen, Zierpflanzen und lebenden Tieren sowie bei Unternehmen, die nachweislich überwiegend Erntegut aus dem Streuobstanbau verarbeiten, abgesehen.
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Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs- und statutengemäße oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
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Der Rohwarenbezug von marktbedingt vorgeschalteten Unternehmen ist förderunschädlich, wenn diese Unternehmen Lieferverträge in der nach Nr. 6.1 Spiegelstrich 1 für den Antragsteller erforderlichen Menge mit Erzeugern oder anerkannten Erzeugerzusammenschlüssen nachweisen. Der Antragsteller hat in diesem Fall entsprechende Verträge mit den vorgeschalteten Unternehmen vorzulegen und ist für den Nachweis der Vertragsbindung zur Erzeugerstufe verantwortlich.
6.2
Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre, bei technischen Einrichtungen fünf Jahre ab Abschlusszahlung.
6.3
Bewilligungszeitraum
Das beantragte Vorhaben ist innerhalb von drei Jahren ab Bewilligung durchzuführen, sofern im Bewilligungsbescheid kein kürzerer Zeitraum festgesetzt wird.
6.4
Nachhaltige, klima- und ressourcenschonende Verarbeitung
1Eine mit der Investition einhergehende verbesserte Ressourcennutzung oder Verringerung von klimaschädlichen Emissionen ist in geeigneter Weise darzustellen. 2Dies beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser und/oder Energie und/oder klimaschädlichen Emissionen. 3In diesem Zusammenhang ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass die Investition mindestens dem aktuellen technischen Stand entspricht.
6.5
Evaluierung
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sich an Evaluierungsmaßnahmen zu beteiligen.