Inhalt

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Text gilt ab: 15.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3.   Gegenstand der Förderung

3.1   Förderfähige Sektoren

Förderfähig sind Investitionen in folgenden Sektoren:
tierische Erzeugnisse:
Milch- und Milcherzeugnisse,
Fleisch, einschließlich lebender Tiere,
pflanzliche Erzeugnisse:
Mähdruschfrüchte,
Kartoffeln einschließlich Pflanzkartoffeln,
Obst und Gemüse,
gärtnerische Erzeugnisse.

3.2   Förderfähige Bereiche

In den unter Nr. 3.1 genannten Sektoren können angemessene Ausgaben für Investitionen gefördert werden, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.