Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
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Neuanlagen, wenn
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dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder
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dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,
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der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude, die zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden,
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eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
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den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Notariatskosten und Grunderwerbsteuer,
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Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
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Wohnbauten nebst Zubehör,
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die Anschaffung von Personenkraftfahrzeugen und Vertriebsfahrzeugen,
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Büroeinrichtungen,
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Abschreibungsbeiträge für Investitionen,
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Investitionen, die unmittelbar der Erzeugung (landwirtschaftliche Primärproduktion) dienen,
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Investitionen die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
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Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
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Verwaltungskosten der Länder,
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Finanzierung, Kreditbeschaffung, Pachten, Kauf von Patenten und nicht an die zu fördernde Investition gebundene Lizenzen sowie Marken,
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Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Ziffer 1 oder Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Ziffer 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Verordnung (EU) 2022/2472 sind,
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Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Verordnung (EU) 2022/2472 sind,
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anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden,
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Investitionen, die nach Ablauf der im Unionsrecht vorgesehenen Übergangsfrist ausschließlich zur Erfüllung von EU-Normen (insbesondere Umwelt- und Hygienevorschriften) getätigt werden,
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Vorhaben, deren Zuwendung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde,
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Investitionen von mittelgroßen Unternehmen, die der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen dienen,
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Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen,
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Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Wein dienen,
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Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zuwendungen erhalten können,
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Tierkörperbeseitigungsanlagen,
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Antragstellung einschließlich der Gutachterkosten,
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Zahlungen an Privatpersonen,
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Walzenstuhl bei Getreidemühlen,
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Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen,
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Erschließung von Grundstücken,
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Verwaltungsräume und -gebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
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gemietete und geleaste Wirtschaftsgüter,
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Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle.
Sofern Anhang-I-Erzeugnisse ausschließlich zu Anhang-I-Erzeugnissen mit den zu fördernden Gesamtinvestitionen verarbeitet und die folgenden unternehmensbezogenen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung eingehalten werden, beträgt der Zuschuss
Sofern mit den zu fördernden Investitionen Anhang-I-Erzeugnisse zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen verarbeitet werden, beträgt der Zuschuss