Inhalt

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Text gilt ab: 15.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

7.   Art, Umfang, Höhe und Begrenzung der Zuwendung

7.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

7.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind
angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
für Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen,
für innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen,
allgemeine Ausgaben wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren und Durchführbarkeitsstudien, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 7.2 erster Spiegelstrich stehen. Diese können bis zu einem Höchstsatz von 12 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
2Wird das Vorhaben nur teilweise durch Erzeugnisse ausgelastet, die Grundlage für die Förderung sind, ist es nur teilweise förderfähig. 3Es ist zum Zeitpunkt der Bewilligung festzulegen, welche Ausgaben zuwendungsfähig sind und welche nicht. 4Bei Vorhaben, bei denen eine Trennung in zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Bestandteile nicht möglich ist, ist eine Förderung nur möglich, wenn sich der Kostenschlüssel über die Dauer der Zweckbindung nicht ändert. 5Die ständige Anwendung eines Kostenschlüssels bei anteiligen Nutzungen (z. B. variable Verarbeitungsmengen von zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Erzeugnissen in einer technischen Anlage oder die zeitweise Vermietung einer Halle für nicht zuwendungsfähige Veranstaltungen) über die Dauer der Zweckbindung ist daher nicht zulässig. 6Bei Vorhaben, die als eine Einheit zu sehen sind und daher zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Bestandteile der Investitionskosten nicht klar trennbar sind, kann ein Baukostenschlüssel angewendet werden. 7Dieser wird ermittelt durch den umbauten Raum (m³) oder die Grundfläche (m²) und der Kostenaufstellung. 8Mit der Bewilligung wird somit unter Anwendung eines Kostenschlüssels der maximal mögliche Zuschuss als „Einmalbetrag“ festgelegt.
9Sind Investitionen als Folge eines Brandes oder einer Naturkatastrophe erforderlich, mindern Zahlungen oder geldwerte Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen, Spenden) für den förderfähigen Teil der Investition die zuwendungsfähigen Ausgaben.
10Mindestens müssen bare Eigenleistungen in der Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, die sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von Gebäuden, Anlagen und Maschinen als Entschädigung errechnen würde.

7.3   Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
Neuanlagen, wenn
dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder
dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,
der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude, die zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden,
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Notariatskosten und Grunderwerbsteuer,
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
Wohnbauten nebst Zubehör,
die Anschaffung von Personenkraftfahrzeugen und Vertriebsfahrzeugen,
Büroeinrichtungen,
Abschreibungsbeiträge für Investitionen,
Investitionen, die unmittelbar der Erzeugung (landwirtschaftliche Primärproduktion) dienen,
Investitionen die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
Verwaltungskosten der Länder,
Finanzierung, Kreditbeschaffung, Pachten, Kauf von Patenten und nicht an die zu fördernde Investition gebundene Lizenzen sowie Marken,
Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Ziffer 1 oder Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Ziffer 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Verordnung (EU) 2022/2472 sind,
Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Verordnung (EU) 2022/2472 sind,
anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden,
Investitionen, die nach Ablauf der im Unionsrecht vorgesehenen Übergangsfrist ausschließlich zur Erfüllung von EU-Normen (insbesondere Umwelt- und Hygienevorschriften) getätigt werden,
Vorhaben, deren Zuwendung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde,
Investitionen von mittelgroßen Unternehmen, die der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen dienen,
Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen,
Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Wein dienen,
Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zuwendungen erhalten können,
Tierkörperbeseitigungsanlagen,
Antragstellung einschließlich der Gutachterkosten,
Zahlungen an Privatpersonen,
Walzenstuhl bei Getreidemühlen,
Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen,
Erschließung von Grundstücken,
Verwaltungsräume und -gebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
gemietete und geleaste Wirtschaftsgüter,
Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle.

7.4   Höhe der Zuwendung

7.4.1  

Sofern Anhang-I-Erzeugnisse ausschließlich zu Anhang-I-Erzeugnissen mit den zu fördernden Gesamtinvestitionen verarbeitet und die folgenden unternehmensbezogenen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung eingehalten werden, beträgt der Zuschuss
20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn das Unternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Schlachtung von Tieren zugelassen ist und der Antragsteller die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Verordnung (EU) 2022/2472 nicht überschreitet,
25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 50 % ökologisch erzeugte Produkte oder mehr als 50 % Produkte aus dem Qualitäts- und Herkunftsprogramm „Geprüfte Qualität – Bayern“ erfasst und vermarktet und der Antragsteller die Schwellenwerte für mittelgroße Unternehmen gemäß GAK-Rahmenplan nicht überschreitet; die erfassten, ökologisch erzeugten Produkte müssen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 (EU-Öko-Verordnung) und des dazu geltenden Folgerechts entsprechen,
30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 50 % ökologisch erzeugte Produkte oder mehr als 50 % aus dem Qualitäts- und Herkunftsprogramm „Geprüfte Qualität – Bayern“ erfasst und vermarktet und der Antragsteller die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Verordnung (EU) 2022/2472 nicht überschreitet; die erfassten, ökologisch erzeugten Produkte müssen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 (EU-Öko-Verordnung) und des dazu geltenden Folgerechts entsprechen.

7.4.2  

Sofern mit den zu fördernden Investitionen Anhang-I-Erzeugnisse zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen verarbeitet werden, beträgt der Zuschuss
10 % für mittlere Unternehmen und
20 % für kleine und Kleinstunternehmen.

7.5   Mindestinvestitionsvolumen und Förderobergrenze

1Sowohl die beantragten als auch die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 250 000 Euro betragen.
2Der Zuschuss je Vorhaben ist auf maximal 2,0 Mio. Euro begrenzt.