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Text gilt ab: 15.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass
das antragstellende Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung die KMU-Kriterien gem. Verordnung (EU) 2022/2472 oder die eines mittelgroßen Unternehmens gem. GAK-Rahmenplan erfüllt,
das antragstellende Unternehmen landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV aufnimmt, bearbeitet, verarbeitet oder vermarktet,
das antragstellende Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen eines Investitionskonzeptes ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Finanzierbarkeit des durchzuführenden Vorhabens erbringt; das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens aufgrund des durchzuführenden Vorhabens sowie der damit verbundenen Absatzmöglichkeiten zulassen,
grundsätzlich ein Baugenehmigungsbescheid oder ein Genehmigungsbescheid nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Antragstellung vorliegt,
bei einer Betriebsaufspaltung nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:
zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %),
zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung und zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren,
für die Rückzahlung der Zuwendung haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch,
die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren,
das Vorhaben mit den europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang steht; umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt wurde,
der Zuwendungsempfänger, ausschließlich die unter Nr. 3.1 genannten Produkte verarbeitet und vermarktet.