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Text gilt ab: 15.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass
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das antragstellende Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung die KMU-Kriterien gem. Verordnung (EU) 2022/2472 oder die eines mittelgroßen Unternehmens gem. GAK-Rahmenplan erfüllt,
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das antragstellende Unternehmen landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV aufnimmt, bearbeitet, verarbeitet oder vermarktet,
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das antragstellende Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen eines Investitionskonzeptes ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Finanzierbarkeit des durchzuführenden Vorhabens erbringt; das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens aufgrund des durchzuführenden Vorhabens sowie der damit verbundenen Absatzmöglichkeiten zulassen,
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grundsätzlich ein Baugenehmigungsbescheid oder ein Genehmigungsbescheid nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Antragstellung vorliegt,
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bei einer Betriebsaufspaltung nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:
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zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %),
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zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung und zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren,
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für die Rückzahlung der Zuwendung haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch,
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die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren,
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das Vorhaben mit den europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang steht; umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt wurde,
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der Zuwendungsempfänger, ausschließlich die unter Nr. 3.1 genannten Produkte verarbeitet und vermarktet.