Inhalt

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Text gilt ab: 15.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

8.   Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1   Wirtschaftlicher und sparsamer Einsatz von Haushaltsmitteln

1Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird durch eine Plausibilisierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährleistet. 2Diese erfolgt durch Angebotsvergleich oder Bewertungsausschuss.

8.2   Mehrfachförderung

8.2.1   EU-rechtliche Begrenzung:

1Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden. 2Eine Kumulation mit Mitteln der KfW-Bank, der Landwirtschaftlichen Rentenbank, InvestEU oder/und den Förderbanken des Freistaats Bayern ist möglich, soweit hierbei die Förderhöchstgrenze von 65 % nicht überschritten wird. 3Bei Überschreitung erfolgt eine Kürzung der Zuwendung aus der Marktstrukturförderung.

8.2.2   Ressortabgrenzung:

1Die geltende Ressortabstimmung zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) für die Förderung in bestimmten Bereichen der Ernährungswirtschaft ist zu beachten. 2Bei nicht eindeutig abzugrenzenden Einzelprojekten ist eine Abstimmung zwischen den Ressorts herbeizuführen.