Inhalt
5.
Mehrfachförderung
1Eine Mehrfachförderung aus verschiedenen Zuwendungsbereichen des Freistaates Bayern ist grundsätzlich nicht zulässig (Nr. 3.8.2 der Fördergrundsätze). 2Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien noch andere staatliche Förderungen gewährt, sind diese auf die Zuwendung nach den vorliegenden Richtlinien anzurechnen. 3Dies gilt nicht für die Mittel der Landwirtschaftlichen Rentenbank sowie sonstiger Förderbanken, soweit hierbei die Förderhöchstgrenze von 90 % nicht überschritten wird.