Inhalt

BauFöR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Art und Höhe der Förderung

4.1 Art der Förderung

Die Förderung wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilfinanzierung gewährt.

4.2 Höhe der Förderung

1Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt in analoger Anwendung von Nr. 5.2.1 FAZR, ohne Kostengruppen 600 und 750.
2Die Förderung beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 1,0 Mio. €.
3Nur im begründeten Ausnahmefall und nach Zustimmung durch das Staatsministerium ist bei Maßnahmen
nach Nr. 2.1 d) und
bei den Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern
ein erhöhter Fördersatz von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 3,0 Mio. € möglich.
4Die Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern können den jeweils geltenden Förderhöchstbetrag innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, gerechnet ab Zeitpunkt der ersten Antragstellung, maximal einmal in Anspruch nehmen.